Vier Kinder im Alter zwischen 12 und 14 Jahren spielten im Oktober 2006 unerlaubt
in einer halboffenen Feldscheune, die in einem umzäunten Gelände im Landkreis
Oder-Spree stand. Ein Junge im Alter von 13 Jahren, der unter Asthma litt, fiel beim
Spielen zwischen zwei Heuballen, ein weiterer Ballen fiel auf ihn herauf. Den anderen
Kindern gelang es nicht, den Heuballen wegzuschieben. Auch der Versuch, die
Schnüre des Heuballens mit einer Schere zu durchtrennen, schlug fehl. Ein 14jähriges
Mädchen versuchte schließlich, die Schnüre mit dem Feuerzeug zu durchtrennen.
Bei dem dabei ausbrechenden Feuer brannten die Scheune und das Heu ab.
Der Junge, der unter dem Heuballen lag, kam dabei zu Tode.
Die Landwirtin, die das Heu in der Scheune eingelagert hatte, verlangte von dem
Mädchen, das das Feuerzeug benutzt hatte, wegen des verbrannten Heus Schadensersatz
in Höhe von rund 12.000 €. Die Haftpflichtversicherung der Eltern des
Mädchens lehnte die Regulierung des Schadens ab.
Auf die Klage der Landwirtin hat das Landgericht Frankfurt (Oder) das Mädchen
durch am 27.5.2009 verkündetes Urteil zum Schadensersatz verurteilt. Die dagegen
eingelegte Berufung hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
durch am 25.2.2010 verkündetes Urteil zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, durch das Verhalten des
Mädchens sei das Eigentum der Klägerin geschädigt worden. Hierfür müsse das
Kind Schadensersatz leisten. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich der verunglückte
Junge wegen seines Asthmaleidens infolge des auf ihm liegenden Heuballens
in Lebensgefahr befunden hätte und deswegen die Verwendung des Feuerzeugs
gerechtfertigt gewesen sein könnte. Denn der Junge habe sich durch Rufe mit
den anderen Kindern verständigen können. Bei einer derartigen Sachlage hätte Hilfe
von Erwachsenen herbeigeholt werden müssen. Mit 14 Jahren sei das Mädchen
auch für den von ihm verursachten Schaden verantwortlich. Es sei sich der Gefährlichkeit
seines Tuns bewusst gewesen, weil es ein anderes Kind angewiesen habe,
kleine Brandherde sofort auszutreten. Das Mädchen hätte auf den nahe liegenden
Gedanken kommen müssen, dass in der konkreten Situation das Abbrennen der
Schnüre mit einem Feuerzeug gefährlicher war als der Umstand, dass der asthmakranke
Spielkamerad unter dem Heu lag. Die Landwirtin, die nicht Eigentümerin der
Scheune war, treffe angesichts dieses leichtfertigen Verhaltens kein Mitverschulden.
Brandenburg, den 2. März 2010
(Urteil vom 25.2.2010 - 12 U 123/09 – Das Urteil ist rechtskräftig.)
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