Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren
einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen
Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu
Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in
Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos
und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind,
dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden.
Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und
weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem
Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten
der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt.
Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich
ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten.
Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt
stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen
Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen
vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.
Das Landgericht Potsdam hat durch Urteile vom 21.11.2008 allen drei Klagen stattgegeben.
Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts mit am 18.2.2010 verkündeten Urteilen die Klagen
der Stiftung abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des
Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf
oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und
Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch
in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein
Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen
dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein
Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen
und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen
worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen
auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche
Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen
tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher
den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher
ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass
die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.
Brandenburg, den 18. Februar 2010
(Urteile vom 18.2.2010 - 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09)
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