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News Pressemeldung Gericht Finanzgericht Berlin-Brandenburg - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 11.06.2009 vom 11. Juni 2009


Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht stets in voller Höhe steuerlich abzugsfähig

Mitglieder von Aufsichtsräten, die von Gewerkschaften in diese Position entsandt werden, verpflichten sich regelmäßig, den größeren Teil ihrer Vergütung an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen. Die entsprechenden Abführungen können die erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen als Betriebsausgaben mindern, wenn das Aufsichtsratsmitglied sich vor seiner Wahl in den Aufsichtsrat verbindlich verpflichtet hat, sie vorzunehmen. Über einen solchen Sachverhalt hatte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden (Urteil vom 02. April 2009, Aktenzeichen 10 K 1190/06 B). Im Streitfall hatte die Klägerin, die als Gewerkschaftsvertreterin Mitglied in mehreren Aufsichtsräten war, einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen an eine gemeinnützige Stiftung abgeführt; allerdings hatte sie sich vor ihrer Wahl in die verschiedenen Aufsichtsräte nicht ausdrücklich dazu verpflichtet. Das Finanzamt sah die Abführung an die Stiftung daher nicht als Betriebsausgaben, sondern als freiwillige - nicht in voller Höhe steuerlich berücksichtigungsfähige - Spende an. Zu Recht, wie die Richter des Finanzgerichts urteilten. Zwar sei die Klägerin als Gewerkschaftsmitglied grundsätzlich verpflichtet gewesen einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen. Zum einen fehlte es jedoch an der gesonderten Verpflichtungserklärung vor der Wahl in den jeweiligen Aufsichtsrat. Zum anderen ließ sich der tatsächlich abgeführte Betrag auch nicht anhand der entsprechenden gewerkschaftlichen Richtlinie nachvollziehen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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