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Pressemitteilung Nr. 10.06.2009 vom 10. Juni 2009


Beschränkung des Ausbildungsfreibetrages auf volljährige Kinder ab 2002 nicht verfassungswidrig

Nach § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner ab 2002 geltenden Fassung wird Eltern für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, ein sogenannter Ausbildungsfreibetrag von bis zu € 924 pro Jahr gewährt, d.h. um diesen Betrag vermindert sich das zu versteuernde Einkommen der Eltern. Bis zum Jahr 2001 war ein Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich auch für minderjährige auswärtig untergebrachte Kinder gewährt worden. Die Beschränkung auf volljährige Kinder ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2009 (Aktenzeichen 2 K 1797/05) verfassungsgemäß. Geklagt hatten die Eltern zweier minderjähriger Kinder, welche aufgrund ihrer besonderen mathematischen Begabung ein entsprechend ausgerichtetes Internat besuchten. Die Eltern machten geltend, die Versagung des Ausbildungsfreibetrages für ihre Kinder - für deren Ausbildung im Internat ihnen unstreitig höhere Aufwendungen als € 924 pro Kind entstanden waren - verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und das in Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Recht der Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Das Finanzgericht sah die beanstandete Regelung hingegen als vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt an und verwies zur Begründung insbesondere zum einen auf die allgemein gewährten Kinderfreibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bzw. das Kindergeld, zum anderen auf den Umstand, dass der Schul- und Universitätsbesuch weitgehend kostenfrei gewährt werde. Die Differenzierung zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die auswärtige Unterbringung volljähriger Kinder ihren Grund häufig darin habe, dass die von dem Kind gewählte Berufsausbildung bzw. das gewählte Studium vor Ort nicht angeboten würden, während minderjährige Kinder sich regelmäßig noch in der schulischen Ausbildung befänden, welche stets nahe dem Wohnort der Eltern absolviert werden könne.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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