Lotterieteilnahmevermittler nehmen für von ihnen geworbene Spielergemeinschaften an Lotterien teil. Dabei zahlen die einzelnen Spieler an den Vermittler eine Gebühr, die dieser zum Teil als Spieleinsatz an den Lotterieveranstalter weiterleiten muss; der Rest verbleibt dem Vermittler als Gebühr für seine Tätigkeit. Umsatzsteuer muss der Vermittler allerdings nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen 7 K 5384/05 B) auf den gesamten von dem Spieler erhaltenen Betrag entrichten. Die Richter folgten nicht der Argumentation des klagenden Lotterieteilnahmevermittlers, dass es sich insoweit um einen sogenannten durchlaufenden Posten, also Geld, das er im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und weitergeleitet hat, handele. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass im konkreten Fall die einzelnen Spieler nicht wussten, welcher Teil des von ihnen an den Vermittler gezahlten Geldes von diesem weitergeleitet wurde und welcher Teil ihm verblieb. Dass der eigentliche Spieleinsatz nur etwa ¼ der von den Spielern zu entrichtenden Gesamtgebühr betrug, hatte der Lotterieteilnahmevermittler seinen Kunden nämlich nicht deutlich mitgeteilt. Wer aber einen anderen nur als „Zahlstelle" benutze, müsse jedenfalls wissen, um die Weiterleitung welchen Betrages es gehe. Der Lotterieteilnahmevermittler kann sich auch nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit von Lotterieumsätzen berufen, weil er wegen umfangreicher Serviceleistungen keine Leistungen erbringt, die mit denen der Lotterieveranstalter vergleichbar wären.
Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof in München die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 4/09 anhängig.
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