Führungskräfte von Aktiengesellschaften sind häufig auch über Mitarbeiterbeteiligungsprogramme vermögensmäßig an „ihrem" Unternehmen, also ihrer Arbeitgeberin, beteiligt. Wird später über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet und werden die Aktien somit vollständig oder nahezu wertlos, kann dieser Verlust nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2008 (Aktenzeichen 1 K 6139/05 B) nicht steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Geklagt hatte ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Bank. Der Kläger hatte Aktien im Wert von rund € 100 000 erworben. Den wirtschaftlichen Verlust wollte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Dem folgten die Richter des Finanzgerichts - ebenso wie zuvor die Finanzbehörde - nicht. Die vermögensmäßige Beteiligung des Klägers an seiner Arbeitgeberin gehöre vielmehr zu seiner Vermögenssphäre, die von seiner Erwerbstätigkeit zu unterscheiden sei. Insbesondere hatte der Kläger nicht darlegen können, dass der Erwerb der Aktien Voraussetzung seiner Einstellung als Vorstandsmitglied gewesen sei. Allein der Umstand, dass seine Stellung als Vorstandsmitglied durch seine Aktionärsstellung möglicherweise habe gefestigt werden können, reichte dem Finanzgericht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Vermögensverlust und den Einkünften als Vorstandsmitglied anzunehmen.
Der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
weitere Pressemitteilungen
|