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Pressemitteilung Nr. 55/2009 vom 1. September 2009


Rechtsschutz bei Frequenzvergabe geklärt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute wesentliche Modalitäten des Rechtsschutzes bei der Vergabe von Funkfrequenzen geklärt. Das Urteil ist bedeutsam im Hinblick auf die sogenannte Breitbandstrategie der Bundesregierung, die die baldige Vergabe beträchtlicher Frequenzressourcen vorsieht, um Versorgungslücken im ländlichen Raum möglichst kurzfristig zu schließen.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Zuteilung freigewordener Frequenzen im 2,6-GHz-Bereich. Die Bundesnetzagentur hatte die Vergabe dieser Frequenzen im Wege eines Versteigerungsverfahrens angeordnet und hierfür bestimmte Vergabebedingungen festgelegt. Die Versteigerung selbst und die abschließende Zuteilung der Frequenzen stehen noch aus.

Gegen die schon ergangenen Zwischenentscheidungen der Bundesnetzagentur klagte ein Unternehmen, das bislang einen Teil der in Rede stehenden Frequenzen aufgrund ihm seinerzeit befristet gewährter Zuteilungen nutzt und die Verlängerung seiner mittlerweile abgelaufenen Frequenznutzungsrechte erstrebt. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach kann Rechtsschutz erst am Ende des Vergabeverfahrens erlangt werden, indem ein nicht zum Zuge gekommener Bieter die abschließende Zuteilungsentscheidung anficht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil jetzt aufgehoben. Schon die Zwischenentscheidungen der Bundesnetzagentur, ein Vergabeverfahren nach Maßgabe bestimmter Vergabebedingungen im Wege der Versteigerung durchzuführen, können von demjenigen angegriffen werden, der geltend machen kann, durch die eine oder andere dieser Festlegungen in seinem Recht auf diskriminierungsfreien Frequenzzugang verletzt zu sein. Umgekehrt muss, wer die fristgerechte Klage gegen eine anfechtbare Zwischenentscheidung versäumt, diese für den weiteren Gang des Vergabeverfahrens gegen sich gelten lassen.

Da im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht keine Feststellungen über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zwischenentscheidungen getroffen hatte, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

BVerwG 6 C 4.09 - Urteil vom 1. September 2009


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