Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in erster und letzter Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat die Klagen zweier Vereine gegen eine Verbotsverfügung abgewiesen. Das Bundesministerium des Innern hatte den in Vlotho (Nordrhein-Westfalen) ansässigen Verein Internationales Studienwerk Collegium Humanum e.V. verboten und ausgesprochen, dass sich dieses Verbot auf den in Söhrewald (Hessen) ansässigen Verein Bauernhilfe e.V. als Teilorganisation des Collegium Humanum erstreckt.
Das Verbot des Collegium Humanum ist zu Recht ergangen, weil dieser Verein nach seinen Zwecken und seiner Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich zudem gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.
Der erstgenannte Verbotsgrund ist erfüllt, weil in zahlreichen Beiträgen, die in der Vereinszeitschrift des Collegium Humanum erschienen sind, die eindeutig erwiesene geschichtliche Tatsache des Genozids an den deutschen und europäischen Juden geleugnet oder jedenfalls verharmlost und dadurch der Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklicht worden ist. Die Vorsitzende des Vereins, der langjährige Schriftleiter der Vereinszeitschrift und ein weiteres Vereinsmitglied sind wegen einiger dieser Beiträge bereits strafrichterlich rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Die unter Benutzung der Vereinszeitschrift als Medium begangenen Straftaten sind dem Collegium Humanum zuzurechnen und prägen seinen Charakter.
Gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet sich das Collegium Humanum deshalb, weil es eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. In Artikeln in der Vereinszeitschrift, die in beachtlicher Zahl auch von der Vorsitzenden des Vereins verfasst worden sind, werden eine Vorbildfunktion des Nationalsozialismus propagiert, maßgebliche Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes glorifiziert, die bestehende demokratische Staatsordnung mit dem Ziel einer Restauration des Nationalsozialismus verunglimpft und stark antisemitische Thesen verbreitet. Dies alles geschieht in der Absicht, die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend zu untergraben.
Den Verein Bauernhilfe e.V. hat das Bundesministerium des Innern wegen seiner vielgestaltigen Verbindungen zu dem Collegium Humanum zutreffend als Teilorganisation des letztgenannten Vereins eingestuft, so dass er von dem Verbot des Collegium Humanum ohne Weiteres erfasst wird.
BVerwG 6 A 2.08 und 6 A 3.08 - Urteile vom 5. August 2009
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