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News Pressemeldung Gericht Bundesverwaltungsgericht - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 38/2009 vom 25. Juni 2009


Natürlichem Mineralwasser darf keine Sole beigemischt werden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung entschieden. Die Klägerin hat die Mineralwasseranerkennung für ein Mischwasser begehrt, das aus zwei Brunnen gewonnen wird, wobei ein Brunnen hoch mineralisiertes Tiefenwasser liefert (Salzgehalt 25g/l). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein natürliches Mineralwasser zwar aus mehreren Quellen gewonnen werden könne, aber nur eine Mischung aus natürlichen Mineralwässern sein dürfe. Ein Wasser mit einer Gesamtmineralisation von über 14 g pro Liter sei kein Mineralwasser, sondern Sole. Das Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen, die Eigenschaft als Mineralwasser erfordere nur einen bestimmten Mindestgehalt an Salzen, nicht aber die Einhaltung einer Höchstgrenze, und hat den Beklagten zu einer Anerkennung des Mischwassers als Mineralwasser verpflichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mineral- und Tafelwasserverordnung die Ursprünglichkeit und Natürlichkeit eines Mineralwassers sicherstelle. Die Verordnung erlaube die Mischung von Wasser aus verschiedenen Quellen, verbiete aber bei einem natürlichen Mineralwasser die Beimischung von anderen Stoffen. Bei einem Mischwasser müsse deshalb jedes Ausgangswasser Mineralwasserqualität haben. Daran fehle es hier; Sole sei kein Mineralwasser. Zwar sehe die Mineral- und Tafelwasserverordnung Grenzwerte nur für bestimmte Schadstoffe vor, nicht aber für den Mineraliengehalt eines Wassers. Gleichwohl müsse auch ein Mineralwasser genießbar sein. Es sei neben dem Quell- und Tafelwasser eine Kategorie des abgefüllten Trinkwassers. Ein Wasser mit einem Salzgehalt von 25g/l sei als Trinkwasser ungenießbar. Die Beimischung einer solchen Salzlösung sei nur bei einem Tafelwasser zulässig.

BVerwG 3 C 18.08 - Urteil vom 25. Juni 2009


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