Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungssteuerbescheiden entschieden, die die Stadt Mainz gegen Studierende der Universität erlassen hatte. Es hat die dagegen gerichteten Klagen abgewiesen und die entgegenstehenden Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgehoben.
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt: Die Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz sei bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. Insbesondere die in der Satzung enthaltene Anknüpfung der Steuerpflicht an das Melderecht begegne keinen Bedenken. Die Satzung könne nämlich in ihrer inzwischen rückwirkend geänderten Fassung so ausgelegt werden, dass nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht nicht maßgebend seien. Außerdem könne die Satzung so ausgelegt werden, dass nur Personen besteuert würden, denen eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit an der Zweitwohnung zustehe, wie dies durch Art. 105 Abs. 2a GG geboten sei.
BVerwG 9 C 6.08 und 7.08 - Urteile vom 13. Mai 2009
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