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Pressemitteilung Nr. 23/2009 vom 23. April 2009


Kein Dorfgebiet ohne Landwirtschaft

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Ausweisung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan nur zulässig ist, wenn in ihm auch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.

Der mit der Normenkontrolle angegriffene Bebauungsplan weist in der Ortsmitte eines landwirtschaftlich geprägten Ortsteils u.a. ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen aus, auf denen nach den Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ausschließlich Wohngebäude möglich sind. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin keinen Rechtsverstoß. Der Plangeber könne sich darauf beschränken, ein vorhandenes (faktisches) Dorfgebiet in der Weise zu gliedern, dass nur ein Teil desselben mit bestimmten, im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen (hier: Wohnnutzung) überplant wird, sofern der überplante Teil mit dem in der Planumgebung weiterhin vorhandenen faktischen Dorfgebiet (hier: außerhalb des Plangebietes gelegene landwirtschaftliche Betriebe) eine Einheit bildet und in dieser Einheit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat den Bebauungsplan im Hinblick auf das festgesetzte Dorfgebiet für unwirksam erklärt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) ist nur gewahrt, wenn im Plangebiet auch Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden können.

BVerwG 4 CN 5.07 - Urteil vom 23. April 2009


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