Wie alle Bundesbeamten können die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie dienstunfähig sind und nicht im Bereich des Dienstherrn auf einer anderen Stelle beschäftigt werden können, deren Anforderungen sie noch gewachsen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Zwei Lokomotivführer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande sind, im Fahrdienst zu arbeiten, wandten sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand. Die Vorinstanzen haben die Versetzungen aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen bei seiner Beschäftigungsbehörde nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dies steht hier nicht fest. Die Kläger sind zwar nicht mehr imstande, Lokomotiven zu führen. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht geprüft, ob geeignete Stellen im Innendienst des Bahnbetriebs, dem die Kläger zugewiesen waren, vorhanden waren. Die Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand sind jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil nicht ausreichend geprüft wurde, ob eine Verwendung im Innendienst bei einem anderen Unternehmen der Deutschen Bahn oder in der Bundesverwaltung möglich ist. Der gesetzliche Grundsatz "Weiterverwendung statt Frühpensionierung" erlaubt die Versetzung in den Ruhestand erst, wenn im Bereich des Dienstherrn erfolglos nach einer geeigneten Verwendungsmöglichkeit gesucht wurde. In Betracht kommen grundsätzlich auch Stellen, für die der Beamte umgeschult werden muss. Es genügt nicht, den Beamten aufzufordern, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben.
Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verantwortung des Dienstherrn für die Bundesbeamten, die der Deutschen Bahn zugewiesen sind, darf die für die Versetzung zuständige Bundesbehörde die obligatorische Suche nicht der Deutschen Bahn überlassen. Die Suche darf auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Deutsche Bahn einen Teil der ihr zugewiesenen Bundesbeamten nicht beschäftigt, sondern dem Personalüberhang zugewiesen hat. Diese Praxis ist mit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Beschäftigungsansprüchen der Beamten nicht vereinbar.
BVerwG 2 C 46.08 und 2 C 73.08 - Urteile vom 26. März 2009
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