Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein in einem Bebauungsplan festgesetzter genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben durch das Ziel einer Stärkung der in einem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren städtebaulich gerechtfertigt sein kann.
Die Klägerin möchte in einem Mischgebiet im Stadtgebiet von Dortmund einen Lebensmittel-Selbstbedienungsmarkt mit 650 m2 Verkaufsfläche errichten. Die Stadt Dortmund nahm das Vorhaben zum Anlass, den Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet weitestgehend auszuschließen. Die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen war der Auffassung, die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses lasse sich mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlung auch solcher Einzelhandelsnutzungen begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsansicht der Vorinstanz bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Dortmund mit dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte, sah es nicht. Einer Gemeinde ist es auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts grundsätzlich gestattet, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.
BVerwG 4 C 21.07 - Urteil vom 26. März 2009
weitere Pressemitteilungen
|