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Bundesverwaltungsgericht - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 15/2009 vom 18. März 2009
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Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz tragfähig, aber ergänzungsbedürftig
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute neun Klagen gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert abgewiesen, in einem weiteren Verfahren den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben aber für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
Mit dem geplanten Abschnitt der A 44 soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen dem Kreuz Ratingen-Ost und einem bereits existierenden Teilstück der A 44 bei Velbert geschlossen werden. Die Kläger sind Landwirte und Eigentümer von Wohngrundstücken, die sich teils gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen für das Planvorhaben, teils gegen Verkehrsimmissionen, teils gegen beides wandten. Sie machten u.a. geltend, die Trassenwahl, das Lärmschutzkonzept und die Beurteilung der Schadstoffproblematik beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Artenschutzrecht und sei wegen des Trassenverlaufs über verkarstetes Gebiet mit Gefahren für die Standsicherheit der vorgesehenen Brücken und das Grundwasser verbunden, ohne dass diese planerisch bewältigt worden wären.
Diesen Einwänden ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat deshalb die Planung im Grundsatz unbeanstandet gelassen: Die Verkehrsuntersuchung sei nach einem anerkannten Prognoseverfahren und auf der Basis valider Ausgangsdaten durchgeführt worden; die ermittelten Verkehrsbelastungswerte hätten deshalb der Lärm- und der Schadstoffprognose zugrunde gelegt werden dürfen, die auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegneten. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Planvorhaben nicht entgegen. Durch den Bau der Autobahn gehe zwar ein Brutbaum des artenschutzrechtlich besonders geschützten Steinkauzes verloren. Dem habe der Beklagte aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch nachträgliche Anordnung einer vor Baubeginn durchzuführenden Ausgleichsmaßnahme Rechnung getragen, die die Anlegung zusätzlicher, mit künstlichen Niströhren ausgestatteter Habitatflächen für diese Vogelart zum Gegenstand habe. Bedenken beständen auch nicht gegen den Baugrund der Autobahntrasse. Dieser sei durch Auswertung von Probebohrungen hinreichend genau untersucht worden, um die Realisierbarkeit des Vorhabens unter Ausschluss von Gefahren für die Standsicherheit und das Grundwasser bestätigen zu können; weitere Erkundungen, die Aufschluss über die im Detail notwendige konstruktive Ausgestaltung gäben, dürften der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben.
Aufgrund dieser Erwägungen konnten neun der zehn verhandelten Klagen keinen Erfolg haben. Der zehnten Klage war hingegen teilweise stattzugeben, weil der Planfeststellungsbeschluss zulasten der Kläger dieses Verfahrens Mängel aufweist, die nur in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Der festgestellte Plan sieht vor, zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Flächen weit überwiegend nicht für den Straßenbau selbst, sondern für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen enteignend in Anspruch zu nehmen. Angesichts der damit verbundenen betrieblichen Existenzgefährdung könnte dies nur dann verhältnismäßig sein, wenn sich ein fachlich vertretbares Kompensationskonzept anders nicht bewerkstelligen ließe. Ob Möglichkeiten hierfür bestanden, hatte der Beklagte jedoch zu prüfen versäumt und sein Konzept einseitig allein an naturschutzfachlichen Erwägungen ausgerichtet. Sein in der mündlichen Verhandlung unterbreitetes Angebot, nachträglich Flächen der Kläger aus dem Konzept auszuklammern, sah der Senat nicht als geeignetes Mittel an, diesen Mangel zu beheben, da eine einschränkende Veränderung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen nicht ohne Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände erfolgen dürfe.
BVerwG 9 A 31.07, 32.07, 34.07 - 41.07 - Urteile vom 18. März 2009
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