Die Beschwerdeführer machen in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren
die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur
Renovierung der Küche in ihrer Mietwohnung geltend. Das Sozialgericht
lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die
Beschwerdeführer seien nach dem Mietvertrag nicht zur Durchführung der
Renovierungsarbeiten verpflichtet, da die entsprechende Klausel im
Mietvertrag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Die Wohnung sei
nach dem Vortrag der Beschwerdeführer auch nicht unbewohnbar.
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der Sache gerichtete
Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist
ohne Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerdeführer nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3
GG verletzt sind. Das Sozialgericht hat die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt
und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie den Bemittelten zu
ermöglichen, verfehlt. Es hat nicht über eine schwierige, bislang
ungeklärte Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Bundessozialgerichts durfte das Gericht bereits im
Prozesskostenhilfeverfahren feststellen, dass die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II zu übernehmen sind.
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