Im Jahr 1995 wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt und
zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der
Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn unverzüglich
aus der Justizvollzugsanstalt zu entlassen.
Den Antrag auf Erlass dieser einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt. Die im
Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Folgenabwägung, die
hier im Hinblick auf das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung
geboten war, hat ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit
im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des
Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs.
2 S. 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde
überwiegt. Die Fachgerichte haben in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer infolge seines Hanges
erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden. Unter diesen Umständen konnte ein
Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden
Gründe nicht festgestellt werden. Die durch das Kammerurteil des EGMR im
Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar
2004 (2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133) zur Sicherungsverwahrung
aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
klären sein.
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