Bei der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde die
Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder
übertragen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloss daraufhin das am
17. November 2006 in Kraft getretene Berliner Ladenöffnungsgesetz
(Berl¬LadÖffG). Dieses sieht vor allem schon kraft Gesetzes und ohne die
Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Freigabe aller vier
Adventssonntage in Folge in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr für die
Ladenöffnung vor. Vier weitere Sonn- und Feiertage jährlich können „im
öffentlichen Interesse“ durch Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung
freigegeben werden. Zusätzlich dürfen an zwei weiteren Sonn- oder
Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass „besonderer Ereignisse,
insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten“, von 13.00 bis 20.00
Uhr offen gehalten werden. Daneben gibt es eine Reihe von
warengruppenspezifischen sowie orts- und anlassbezogenen
Ausnahmebestimmungen. Die Ladenöffnung an Werktagen ist vollständig
freigegeben (24 Stunden-Öffnungsmöglichkeit).
Inzwischen haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern den
Ladenschluss durch Landesgesetz geregelt. Im Grundsatz sehen alle
Landesgesetze vor, dass an Sonn- und Feiertagen keine Ladenöffnung
erfolgt. Als Ausnahmeregelungen weisen die meisten anderen Bundesländer
vier Sonn- und Feiertage zur Freigabe aus, Baden-Württemberg lediglich
drei, Brandenburg hingegen sechs. Zumeist ist eine Ladenöffnung an den
Adventssonntagen ausgeschlossen oder zumindest nur an einem einzigen
Adventssonntag im Jahr gestattet. Neben Berlin sehen nur die Gesetze
über den Ladenschluss von Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt keinen
besonderen Schutz der Adventssonntage vor. Mit ihren
Verfassungsbeschwerden wenden sich die Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1 BvR 2857/07) und das
Erzbistum Berlin (1 BvR 2858/07) gegen die im Vergleich zur früheren
gesetzlichen Regelung und zu den Ladenöffnungsbestimmungen in den
anderen Bundesländern weitergehenden Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn-
und Feiertagen in Berlin (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 48/2009 vom 7.
Mai 2009). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat
entschieden, dass die Regelung zur Ladenöffnungsmöglichkeit an allen
vier Adventssonntagen (§ 3 Abs. 1 Alternative 2 Berl¬LadÖffG) mit Art. 4
Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 140 GG und Art. 139 der
Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar ist. Er hat die
verfassungsbeschwerdeführenden Kirchen für beschwerdebefugt erachtet.
Die Frage, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer
Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und
Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) berufen können,
war in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher noch
nicht geklärt. Diese Garantie ist nicht im Grundrechtskatalog des
Grundgesetzes, sondern in den sogenannten Weimarer Kirchenartikeln
verankert, die Bestandteil des Grundgesetzes sind (vgl. Art. 140 GG).
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer
die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1
und 2 GG jedenfalls in Verbindung mit der objektivrechtlichen Sonn- und
Feiertagsgarantie hinreichend dargetan hatten. Die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung ist dann gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde
eine bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedene,
offene verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die die Annahme eines
verfassungsbeschwerdefähigen Rechts jedenfalls nicht von vornherein
ausschließt. Das ist hier hinsichtlich der Frage eines etwaigen
Überwirkens der objektivrechtlichen Schutzgarantie des Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 139 WRV auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2
GG im Sinne einer Konkretisierung und Stärkung des Grundrechtsschutzes
der Fall.
Die in der angegriffenen Regelung vorgesehene Möglichkeit der
Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ist mit den
Schutzpflichtanforderungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit
Art. 140 GG und Art. 139 WRV nicht mehr in Einklang zu bringen. Das
gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und
Feiertagsruhe muss diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur
Regel erheben; die Ausnahme davon bedarf eines dem Sonntagsschutz
gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von
Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für
die Ladenöffnung genügen dafür grundsätzlich nicht. Zudem müssen bei
einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden
Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht
vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele
Stunden hin freigegeben werden sollen. Vor diesem Hintergrund
unterschreitet die voraussetzungslose siebenstündige Öffnung an allen
vier Adventssonntagen ohne hinreichend gewichtige Gründe das
verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß des Sonntagsschutzes. Die
Regelung über die Öffnung aufgrund Allgemeinverfügung an vier weiteren
Sonn- und Feiertagen trägt nur bei einschränkender Auslegung den
Erfordernissen des vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Mindestschutzes
Rechnung. Die für verfassungswidrig erklärte Adventssonntagsregelung
bleibt noch bis zum 31. Dezember 2009 anwendbar, so dass die
Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen in diesem Jahr in Berlin noch
möglich ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu
Grunde:
Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird in seiner Bedeutung als
Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen
Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m.
Art. 140 GG) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung
in einer religiös-christlichen Tradition wurzelt. Danach ist ein
Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten
hier der kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.
Das Schutzkonzept, das den Regelungen zur Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen im Land Berlin zu Grunde liegt, wird der Schutzverpflichtung
des Landesgesetzgebers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner
Konkretisierung durch Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG nicht
hinreichend gerecht. Zwar greift das Berliner Ladenöffnungsgesetz weder
gezielt in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer ein, noch liegt in
den verschiedenen Bestimmungen und Optionen zur Ladenöffnung an Sonn-
und Feiertagen das „funktionale Äquivalent“ eines Eingriffs, weil es
sich mit den hier angegriffenen Vorschriften an die
Verkaufsstelleninhaber und nicht an die Religionsgemeinschaften richtet.
Allerdings beschränkt sich die Religionsfreiheit nicht auf die Funktion
eines Abwehrrechts, sondern gebietet auch im positiven Sinn, Raum für
die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der
autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu
sichern. Diese Schutzpflicht trifft den Staat auch gegenüber den als
Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten
Religionsgemeinschaften. Es ist aber grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers, ein Schutzkonzept aufzustellen und normativ umzusetzen.
Dabei kommt ihm ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zu.
Allein aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG lässt sich keine staatliche
Verpflichtung herleiten, die religiös-christlichen Feiertage und den
Sonntag unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen
Arbeitsruhe zu stellen und das Verständnis bestimmter
Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde
zu legen. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfährt aber eine
Konkretisierung durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG
in Verbindung mit Art. 139 WRV; die Sonn- und Feiertagsgarantie wirkt
ihrerseits als in der Verfassung getroffene Wertung auf die Auslegung
und Bestimmung des Schutzgehalts von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein und ist
deshalb auch bei der Konkretisierung der grundrechtlichen Schutzpflicht
des Gesetzgebers zu beachten. Art. 139 WRV enthält einen Schutzauftrag
an den Gesetzgeber, der im Sinne der Gewährleistung eines
Mindestschutzniveaus dem Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
insoweit Gehalt gibt.
Die funktionale Ausrichtung der sogenannten Weimarer Kirchenartikel auf
die Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gilt auch
für die Gewährleistung der Tage der Arbeitsruhe und der seelischen
Erhebung in Art. 139 WRV, obgleich in dieser Norm selbst der
religiös-christliche Bezug nicht ausdrücklich erwähnt wird. Denn Art.
139 WRV ist nach seiner Entstehungsgeschichte, seiner systemischen
Verankerung in den sogenannten Kirchenartikeln und seinen
Regelungszwecken ein religiöser, in der christlichen Tradition
wurzelnder Gehalt eigen, der mit einer dezidiert sozialen,
weltlich-neutral ausgerichteten Zwecksetzung einhergeht. Die Sonn- und
Feiertagsgarantie fördert und schützt daher nicht nur die Ausübung der
Religionsfreiheit. Die Gewährleistung der Arbeitsruhe sichert eine
wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeiten des Menschen und
zugleich für ein soziales Zusammenleben und ist damit auch Garant für
die Wahrnehmung von anderen Grundrechten, die der
Persönlichkeitsentfaltung dienen. Die Sonn- und Feiertagsgarantie kommt
etwa dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ebenso zugute wie
der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG). Ihre
Bedeutung resultiert wesentlich auch aus dem zeitlichen Gleichklang der
Arbeitsruhe. Art. 139 WRV erweist sich so als verfassungsverankertes
Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als
Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen.
Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität steht
einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch
Art. 139 WRV nicht entgegen. Denn die Verfassung selbst unterstellt den
Sonntag und die Feiertage, soweit sie staatlich anerkannt sind, einem
besonderen staatlichen Schutzauftrag und nimmt damit eine Wertung vor,
die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und
kalendarisch an diese anknüpft.
Art. 139 WRV statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter
anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich hat die typische
„werktägliche Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen, wobei
der Schutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV nicht auf
einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und
Feiertage beschränkt ist. Die Regelung zielt in der säkularisierten
Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner
Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und
Zerstreuung. Dabei soll die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste
Möglichkeit seelischer Erhebung allen Menschen unbeschadet einer
religiösen Bindung zuteil werden.
Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass gesetzliche Schutzkonzepte für
die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe erkennbar diese Tage als
solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen. Hinsichtlich der hier
in Rede stehenden Ladenöffnung bedeutet dies, dass die Ausnahme eines
dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Ein bloß
wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein
alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer
genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar
verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer
Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen
Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen
nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen
Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.
Dem Regel-Ausnahme-Gebot kommt generell umso mehr Bedeutung zu, je
geringer das Gewicht derjenigen Gründe ist, zu denen der Sonn- und
Feiertagsschutz ins Verhältnis gesetzt wird und je weitergreifender die
Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in Bezug auf das betroffene Gebiet
sowie die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ausgestaltet ist.
Deshalb müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel
erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von
besonderem Gewicht vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge
über jeweils viele Stunden hin freigegeben werden sollen.
Bei der Einordnung und Bewertung der Durchbrechungen der Arbeitsruhe an
Sonn- und Feiertagen kommt der Ladenöffnung großes Gewicht zu. Das
Erreichen des Ziels des Sonntagsschutzes - des religiös wie des weltlich
motivierten - setzt das Ruhen der typischen werktäglichen Geschäftigkeit
voraus. Gerade die Ladenöffnung prägt wegen ihrer öffentlichen Wirkung
den Charakter des Tages in besonderer Weise. Von ihr geht eine für
jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeits- und Betriebsamkeitswirkung aus,
die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird. Dadurch werden
notwendig auch diejenigen betroffen, die weder arbeiten müssen noch
einkaufen wollen, sondern Ruhe und seelische Erhebung suchen, namentlich
auch die Gläubigen christlicher Religionen und die
Religionsgemeinschaften selbst, nach deren Verständnis der Tag ein
solcher der Ruhe und der Besinnung ist. Dem Bedarfsdeckungs- und
Versorgungsargument kommt wegen der fast vollständigen Freigabe der
werktäglichen Öffnungszeiten (24-Stunden-Öffnung) in Berlin an Sonn- und
Feiertagen nur noch geringe Bedeutung zu.
Die Besonderheit der Berliner Adventssonntagsregelung (§ 3 Abs. 1
Alternative 2 BerlLadÖffG) besteht darin, dass schon kraft Gesetzes ohne
irgendeine weitere Voraussetzung vier Sonntage in Folge für die Dauer
von jeweils sieben Stunden zur Ladenöffnung freigegeben werden. Diese
Vorschrift hält der Anforderung, dass die Sonntagsruhe die Regel ist,
nicht stand, weil sie einen in sich geschlossenen Zeitblock von etwa
einem Zwölftel des Jahres vollständig vom Grundsatz der Arbeitsruhe
ausnimmt. Daran ändert der allgemein gehaltene Hinweis in der
Gesetzesbegründung auf die Metropolfunktion Berlins nichts. Auch darin
spiegeln sich lediglich bloße Umsatz- und Erwerbsinteressen wider. Der
Sache nach läuft die Regelung mithin darauf hinaus, den Sonn- und
Feiertagsschutz für die Dauer eines Monates für die Verkaufsstellen, die
den äußeren Charakter des Tages auch angesichts der Zahl der unmittelbar
wie mittelbar Betroffenen und der Öffentlichkeitswirkung maßgeblich
prägen, aufzuheben, ohne dass für eine derart intensive Beeinträchtigung
eine hinreichend gewichtige Begründung gegeben würde oder sonst
erkennbar wäre, die dem verfassungsrechtlichen Rang des Sonntagsschutzes
gerecht werden könnte.
Die weitere Regelung, wonach die Senatsverwaltung im öffentlichen
Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens
vier (weiteren) Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen
kann (§ 6 Abs. 1 BerlLadÖffG), ist mit dem Grundrecht der
Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140
GG und Art. 139 WRV bei einschränkender Auslegung vereinbar.
Hinsichtlich der Zahl von vier Tagen lässt sich gegen die Regelung im
Blick auf die Gesamtzahl von regelhaft 52 Sonntagen im Jahr und von
insgesamt neun je nicht zwingend auf einen Sonntag fallenden weiteren
Feiertagen nichts erinnern, zumal bestimmte Feiertage von dieser
Öffnungsmöglichkeit ausgenommen sind. Da die Freigabe zudem durch
Allgemeinverfügung erfolgt, bedarf es einer Verwaltungsentscheidung, die
die Möglichkeit eröffnet, die jeweils betroffenen Interessen und
Rechtsgüter konkret in eine Abwägung einzubeziehen. Den
verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der allgemein gehaltenen
Voraussetzung für die Ausnahmeregelung, dass die Öffnung „im
öffentlichen Interesse“ liegt, kann durch eine die Wertung des Art. 139
WRV berücksichtigende Auslegung Rechnung getragen werden. Eine solche
Auslegung verlangt ein öffentliches Interesse solchen Gewichts, das die
Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt, wobei auch insoweit das
alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der
Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shoppinginteresse“ auf der
Kundenseite nicht genügt. Darüber hinaus bedürfen diese
Öffnungsmöglichkeiten durch Allgemeinverfügung bei verfassungskonformer
Auslegung einer uhrzeitlichen Eingrenzung, die die Vorschrift selbst
nicht ausdrücklich vorsieht.
Die weiteren angegriffenen Bestimmungen, die das Schutzkonzept des
Landesgesetzgebers mit Ausnahmen versehen, begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Regelung zur Öffnung der Verkaufsstellen an allen vier
Adventssonntagen bleibt trotz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit
unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit der
Verkaufsstelleninhaber, ihres in die Regelung gesetzten Vertrauens und
der von ihnen für die Vorweihnachtszeit des Jahres 2009 getroffenen
Dispositionen in diesem Jahr noch anwendbar. Ob und wie der Berliner
Landesgesetzgeber seine Schutzkonzeption anpasst, obliegt seiner
Gestaltungsmacht nach Maßgabe der Grundsätze dieser Entscheidung.
Die Entscheidung ist zur Beschwerdebefugnis der Religionsgemeinschaften
und zur Konkretisierung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 139 WRV mit 5 : 3 Stimmen, hinsichtlich der
Anforderungen des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV einstimmig
ergangen.
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