Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
eine sozialrechtliche Eingliederungsvereinbarung, die einen
Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) ersetzen soll. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch
zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem
Landessozialgericht ohne Erfolg.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese
Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung
angenommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung durch das Landessozialgericht nicht ausreichend
begründet. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber
auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen
fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage
die Möglichkeit hat, effektiven das heißt hier auch vorläufigen
Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden
Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 SGG hinreichend gewährleistet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte dabei die Interessen des Bürgers an der
vorläufigen Aussetzung der Entscheidung mit dem Vollzugsinteresse der
Allgemeinheit abwägen sowie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
beurteilen, soweit sie beachten, dass schon die sofortige Vollziehung
eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erfordert,
das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
weitere Pressemitteilungen
|