Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt unter
anderem die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und den
Wertpapierhandel. Zu ihrer eigenen Finanzierung erhebt sie von den
beaufsichtigten Unternehmen eine jährlich zu zahlende Umlage. Für die
Höhe dieser Umlage ist der Geschäftsumfang der einzelnen Unternehmen
maßgeblich. Dieser orientiert sich im Aufsichtsbereich Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen an der Bilanzsumme und im Aufsichtsbereich
Wertpapierhandel für Kreditinstitute und Makler nach der Anzahl der
gemeldeten Geschäfte, für Finanzdienstleistungsinstitute an der
Bilanzsumme. Unabhängig von dieser Berechnung bestand zunächst für jedes
Unternehmen in jedem Aufsichtsbereich eine Mindestumlage von jährlich
250,-- €. Im Jahr 2003 wurde diese so modifiziert, dass sich der neue
Mindestbetrag im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
- abhängig vom Unternehmenstypus - zwischen 1300,-- € und 4000,-- €
bewegte, bei einer Bilanzsumme unter 100.000,-- € aber um die Hälfte
reduzierte. Die Erhebung dieses Mindestumlagebetrages beanstandet der
Beschwerdeführer, ein Finanzportfolioverwalter, als verfassungswidrig.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Mindestumlage nach § 16 FinDAG
entspricht den vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit
Finanzierungsfunktion besonders strengen finanzverfassungsrechtlichen
Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 3.
Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - Pressemitteilung Nr. 10/09 vom 3. Februar
2009 und Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -
Pressemitteilung Nr. 57/09 vom 5. Juni 2009). Sie verstößt auch nicht
gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn der Mindestbetrag ist gerade nicht
als Entgelt für bestimmte individuell zurechenbare Kontrollleistungen zu
verstehen. Er soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder
Aufsichtspflichtige von den Kontrollleistungen profitiert, die ihm oder
anderen Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden und zur
Stabilität des Marktes beitragen, auf die er zur Entfaltung seiner
Geschäftstätigkeit angewiesen ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Mindestumlage dient einem Sachzweck, der über die bloße
Mittelbeschaffung hinausgeht. Sie ist der Bewältigung derjenigen Risiken
gewidmet, die von einem unreglementierten Tätigwerden der
beaufsichtigten Unternehmen ausgehen können, und soll das Vertrauen der
Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen als
notwendige Rahmenbedingung für einen funktionsfähigen Finanzmarkt
stärken. Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den
beaufsichtigten Unternehmen um eine homogene Gruppe, die durch
gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von
der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen. Die mit der
Umlage in Anspruch genommene Gruppe der Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute und der Unternehmen, die
Wertpapierdienstleistungen erbringen, steht zum Sachzweck der Abgabe in
einer spezifischen Beziehung. Die gesonderte Überwälzung der
Finanzierungslast findet ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit
für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen. Auch
das Abgabenaufkommen wird gruppennützig verwendet, denn Sachnähe der
belasteten Unternehmen zum Zweck der Abgabenerhebung und
korrespondierende Finanzierungsverantwortung bedeuten, dass die
zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich
gruppennützig wirkt, die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von
einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe entlastet.
Die als Mindestumlage erhobene Abgabe ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gehalten, die
Abgabenhöhe in strikter Relation zur Bilanzsumme zu staffeln, sondern
darf neben dem Umfang der Marktteilnahme berücksichtigen, dass für die
einzelnen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe durchschnittlich ein
bestimmter, wenn auch nur typisierend zu erfassender Grundaufwand
anfällt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 6 Abs. 4 und 5
FinDAGKostV diesen nicht realitätsgerecht abbilden, zumal § 6 Abs. 4
Satz 2 FinDAGKostV und § 6 Abs. 5 FinDAGKostV den Mindestbetrag im
Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen zusätzlich nach
Geschäftstyp und Bilanzsumme differenzieren und sich dieser nach § 6
Abs. 4 Satz 2 Buchstabe e FinDAGKostV bei besonders geringer Bilanzsumme
halbiert. Dass nicht in jedem Jahr für jedes Unternehmen tatsächlich ein
bestimmter Mindestkontrollaufwand anfällt, weil die laufende Überwachung
nach § 7 KWG der Bundesbank obliegt, ist nicht entscheidend.
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