Im Landkreises Uecker-Randow hatte der dortige Kreisverband der NPD
Wahlplakate mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ aufgehängt. Die
Wahlplakate waren mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen im
Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen
mit dem Schnabel pickt, versehen. Das Landratsamt untersagte dem
Kreisverband diese Plakatierung; dagegen legte der Kreisverband der NPD
Widerspruch ein. Der beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren gestellte
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
war erfolgreich. Die Entscheidung wurde aber durch Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Anordnung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das
Oberverwaltungsgericht begründete die auf § 13 SOG-MV gestützte
Untersagungsverfügung u.a. mit einem Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2
StGB. Gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern haben der Kreisverband Uecker-Randow und deren
Vorsitzender Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die
diese Entscheidung noch vor der Bundestagswahl am 27. September 2009 im
Eilverfahren zu treffen hatte, hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur
Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der Kammer hat das
Oberverwaltungsgericht, das in der Verwendung der Wahlplakate einen
Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden
Bevölkerungsgruppe der Polen sieht, in seiner Entscheidung die Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts, die für die Einschränkung des Rechts auf
Meinungsäußerung entwickelt wurden, in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise berücksichtigt. Die Beschwerdeführer sind daher in
ihren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung im Bundestagswahlkampf
(Art. 21 GG iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht verletzt.
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