Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von
Lissabon und die am 8. September 2009 vom Bundestag verabschiedeten
Begleitgesetze nicht zur Entscheidung angenommen. Die am 17. September
2009 dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde war unzulässig. Der
Beschwerdeführer hat eine Verletzung des von ihm gerügten
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht
ausreichend begründet. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bei
der Ratifikation des Vertrags von Lissabon nach Art. 19 Buchstabe c des
Wiener Vertragsrechtsübereinkommens einen völkerrechtlichen Vorbehalt
anbringen dürfte, musste die Kammer nicht entscheiden. Nach dem Vortrag
des Beschwerdeführers war jedenfalls kein verfassungsrechtlicher Bedarf
für einen solchen Vorbehalt erkennbar, denn die europäische Integration
ist verfassungskonform realisierbar. Dies hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009 (2 BvE
2/08 u.a) entschieden (vgl. Pressemitteilung Nr. 72/2009 vom 30. Juni
2009). Soweit der Beschwerdeführer die Begleitgesetze angreift, war die
Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht zulässig, weil zum Zeitpunkt
ihrer Einlegung mangels Zustimmung des Bundesrates noch kein
ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz vorlag.
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