Die Partei "Freie Union" und die Partei für Arbeit, Rechtsstaat,
Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratischer Initiative ("Die
PARTEI") wurden durch den Bundeswahlausschuss nicht zur Wahl des 17.
Deutschen Bundestages zugelassen. Beide Parteien haben sich mit dem Ziel
an das Bundesverfassungsgericht gewandt, zur Wahl zugelassen zu werden.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde im Verfahren der "Freien Union" (2 BvR 1898/09)
und den Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung im Verfahren "Der
PARTEI" (2 BvQ 50/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Anträge
sind unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht kann im Fall einer
Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG durch den
Bundeswahlausschuss im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar,
sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen
Bundestag mit der Wahlprüfungsbeschwerde angerufen werden (vgl. auch
Pressemitteilung Nr. 89 vom 31. Juli 2009).
1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren der "Freien Union" (2 BvR
1898/09) ist nicht erfolgreich, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen und zu denen auch die
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 49 BWahlG
gehört, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen
und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Der reibungslose
Ablauf einer Parlamentswahl in einem großräumigen Flächenstaat kann nur
dann gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen
Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt
und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren
vorbehalten bleibt. Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag
beziehen vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in den
Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende
Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden
Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen.
Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger
tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche
Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von
Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl
zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren
bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und
im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl
durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 49 BWahlG wendet, weil die
Vorschrift mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht
vereinbar sei, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil
die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt
ist. Die Beschwerdeführer haben sich insbesondere nicht mit der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
auseinandergesetzt, nach der Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG
gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei und der notwendige
Grundrechtsschutz auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG
ausreichend gewährleistet sei. Mit den Gründen dieser Rechtsprechung
setzt sich die Verfassungsbeschwerde in keiner Weise auseinander.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ist nach dem Willen des
Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im
Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu
erlangen, so steht dies auch einer in das Verfahren der einstweiligen
Anordnung vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen
Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren "Der
PARTEI" (2 BvQ 50/09) ist aus den o.g Gründen ebenfalls nicht
erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht kann wegen der Ablehnung von
Wahlvorschlägen im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar,
sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen
Bundestag angerufen werden. Soweit die Antragstellerin hilfsweise
beantragt, dem Bundeswahlausschuss im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, zu einer dritten, außerordentlichen Sitzung
zusammenzutreten, hat sie schon nicht dargelegt, woraus sich dieser
Anspruch ergeben könnte.
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