Im Ausgangsverfahren will eine Frau das im Juli 2006 geborene Kind ihrer
Lebenspartnerin adoptieren. Das zuständige Jugendamt befürwortete in
seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte
Adoption, nachdem sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater
eingewilligt hatten. Das zuständige Amtsgericht Schweinfurt hat das
Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die für
die Entscheidung relevante Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG
in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2
GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen
Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche
Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
entschieden, dass diese Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt unzulässig
ist. Die für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen
Formalien sind nicht eingehalten. Insbesondere lässt sich dem
Beschlusstenor nicht entnehmen, welcher Richter den Beschluss getroffen
hat. Außerdem ist der Beschluss im Original nicht unterschrieben.
Abgesehen davon genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Gericht ist weder auf die
Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG noch auf einen möglichen, auf die
Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des
Rechtsverständnisses von Elternschaft eingegangen. Die Vorlage setzt
sich zudem nur ungenügend mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und den in der Literatur vertretenen
Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann,
auseinander.
Soweit das Gericht meint, die Norm sei verfassungswidrig, weil sie gegen
das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den
Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem
leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt werde, geht das Gericht
nicht darauf ein, dass die Gleichstellung des Annehmenden mit dem
leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen
Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner.
Auch fehlt der Vorlage eine Auseinandersetzung damit, dass die
Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht
allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären
Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird, es diese gleichermaßen den
Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht, und dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft
gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine
Vorrangstellung einnimmt.
Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der
Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung
stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und
sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
April 2003 stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht
darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden
Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft
des Elternrechts befasst hat.
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