Die Antragstellerin "Die Partei Die Grauen - Generationspartei" wurde
mit Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009 nicht als
Partei für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag anerkannt. Mit ihrem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte sie die
Zulassung zur Teilnahme an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27.
September 2009. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag wegen Unzulässigkeit abgelehnt.
Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, wenn das in der
Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde wäre hier von
vornherein unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich
unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den
Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im
Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Zu diesen
Entscheidungen gehört auch die Anerkennung als Partei, weil damit - für
die anderen Wahlorgane bindend - über das Recht der betreffenden
Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird.
Auch ein Antrag im Organstreitverfahren wäre von vornherein unzulässig,
weil der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss
keine möglichen Antragsgegner in diesem Verfahren sein können. Denn sie
sind nach §§ 8 ff. BWahlG und nach der Bundeswahlordnung als unabhängige
Organe gebildet und damit weder Teile eines obersten Bundesorgans noch
andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des
Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der
Durchführung einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das
einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde,
die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet,
entgegen.
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