Das Amtsgericht München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des
Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines
Verstoßes gegen das Markenrecht zum Zwecke der Beschlagnahme von
Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen
fand die Polizei keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem
Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen
das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der zugrundeliegende
Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR
728/05 u.a. - deswegen aufgehoben, weil der mit der Durchsuchung
verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls
geringen Tatverdacht gestanden habe.
Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die
dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die
Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer
Haschisch in nicht geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Der
Beschwerdeführer wurde deswegen vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen
das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die
Revision des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht wegen
lückenhafter Beweiswürdigung insoweit aufgehoben, als es um die
Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers ging. Die bei
der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel sah das Gericht aber als
verwertbar an. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss
Verfassungsbeschwerde ein, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sprach dieses den
Beschwerdeführer vom Tatvorwurf des § 29a BtMG frei. Es bejahte ein
Verwertungsverbot bzgl. der gewonnenen Beweismittel im Hinblick auf den
mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden
Grundrechtsverstoß. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das
Landgericht wiederum das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den
Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht verneinte
ein Verwertungsverbot mit der Begründung, dass dieses nur aus
übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen sei. Die Revision des
Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.
Die erneute Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Verwertung der bei dieser Durchsuchung
gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
wegen Verstoß gegen das BtmG verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG.
Zwar verletzte die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wie die 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
13. November 2005 festgestellt hat. Es besteht aber kein Rechtssatz des
Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die
Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Für die
Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen
strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere
ein Beweisverwertungsverbot zählt, sind in erster Linie die Fachgerichte
zuständig. Diese gehen in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung
davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender
Grundsatz, dass jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein
strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass
die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach
der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Ein
Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen
Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche
Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders
schwerwiegenden Fehlers können - müssen indes nicht in jedem Fall -
danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Die Gerichte haben im
vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
ausreichend beachtet. Insbesondere wurde die Schwere der
Grundrechtsverletzung bei der Durchsuchung in ihrer Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und der
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren wegen des Verbrechenstatbestandes
des § 29a Abs. 1 BtMG angemessen berücksichtigt.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein
faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs.
3 GG vor. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den
Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen
Grundsätze über Beweisverwertungsverbote vor.
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