Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei
Beschwerdeführern eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500,-- Euro
auferlegt, deren Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
wurde. Diese verfolgten nicht die Sicherung ihrer verfassungsmäßigen
Rechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der
Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und
Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass
es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden
behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und
dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur
verzögert gewähren kann.
Die Beschwerdeführer, ein russisches Ehepaar und deren Tochter, hatten
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für
ihren Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren über die
Anerkennung ihres Asylrechts eingelegt. Sowohl im fachgerichtlichen als
auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatten sie
wahrheitswidrig behauptet, aserbaidschanische Staatsangehörige
armenischer Volkszugehörigkeit zu sein; im Mai 2009 legten sie dann
abgelaufene russische Reisepässe vor, die auf andere als die bisher
angegebenen Personalien lauteten, und erklärten gleichzeitig ihre
Rückkehrbereitschaft in ihr Heimatland.
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