Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro
wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines
Kraftfahrzeugs verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer
Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon
benutzt. Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits
geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung
der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen
Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen
straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug
steuernde Fahrschüler unterliege. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen eingelegte
Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
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