Der in der Ukraine geborene und zurzeit staatenlose Beschwerdeführer
befindet sich seit dem 12. Mai 2009 aufgrund eines Haftbefehls des
Amtsgerichts München in Untersuchungshaft. Dem Beschwerdeführer, der am
Tage seiner Inhaftierung von den USA nach Deutschland abgeschoben
beziehungsweise überstellt wurde, wird vorgeworfen, sich im Jahre 1943
im deutschen Vernichtungslager Sobibor im damals besetzten Polen in
mindestens 29.000 Fällen der Beihilfe zum Mord gemäß § 211, § 27, § 52
StGB strafbar gemacht zu haben, indem er als Aufseher die Menschen in
die Gaskammern getrieben habe. Ein amerikanisches Bundesgericht erklärte
die Abschiebung des Beschwerdeführers, dem die amerikanische
Staatsbürgerschaft aberkannt worden war, in die Ukraine, nach Polen oder
nach Deutschland für zulässig. Gegen diese Entscheidungen eingelegte
Rechtsmittel hatten sämtlich keinen Erfolg. Während sowohl Polen als
auch die Ukraine eine Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der von
den USA geplanten Abschiebung jeweils ablehnten, erklärte sich die
Bundesrepublik Deutschland zu seiner Aufnahme bereit. Der
Beschwerdeführer wandte sich mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Berlin, mit dem Ziel
die Bundesrepublik Deutschland vorläufig zu verpflichten, die
Überstellung des Beschwerdeführers aus den USA in die Bundesrepublik
Deutschland zu verhindern. Dieser Antrag und die gegen die ablehnende
Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhobene
Beschwerde blieben jeweils erfolglos. Die 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hat die vom Beschwerdeführer hiergegen
erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese
ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung
nicht substantiiert begründet hat.
Er legt weder dar, woraus sich ein gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland zustehender individueller Anspruch auf Einhaltung und
Durchführung eines seine Person betreffenden Auslieferungsverfahrens dem
Grunde nach ergeben soll, noch, in welchen konkreten Grundrechten er im
Einzelnen verletzt worden ist. Dies gilt auch für seine pauschale
Behauptung, dass durch die streitgegenständliche Vorgehensweise der USA
und der Bundesrepublik Deutschland seine ihm durch das Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den zwischen diesen beiden
Staaten bestehenden Auslieferungsvertrag gewährten Schutzrechte
ausgeschaltet würden. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass
Rechte und Pflichten aus einem völkerrechtlich wirksamen
Auslieferungsvertrag soweit, wie hier, in ihm nichts anderes vereinbart
ist nur den Vertragsstaaten erwachsen. Der Beschwerdeführer kann sich
deshalb als natürliche Person nicht auf den Auslieferungsvertrag, dessen
Verletzung und Umgehung berufen.
Der darüber hinaus erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die USA
hätten ihm zu keinem Zeitpunkt die im Auslieferungsvertrag garantierten
Rechte gewährt, ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Der
Beschwerdeführer legt weder dar, welche konkreten, ihn individuell
schützenden Rechte vorliegend umgangen worden sind, noch auf welche Art
und Weise er sich hiergegen vor amerikanischen Gerichten zur Wehr
gesetzt hat. Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in einer
pauschalen Kritik an der Vorgehensweise insbesondere der amerikanischen
Behörden, deren Entscheidungen als Akte ausländischer Staaten mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar sind. Die vom Beschwerdeführer im
Schwerpunkt geltend gemachten Rechtsverluste sind ausschließlich
unmittelbare Folge der Entscheidung der amerikanischen Behörden;
insbesondere die Anordnung und Durchführung der erfolgten Abschiebung
beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers wurde in dortiger
alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung getroffen. Die von der
Bundesrepublik Deutschland hierzu erklärte Einverständniserklärung zur
anschließenden Aufnahme des Beschwerdeführers enthielt ebenso wie ein
Einlieferungsersuchen in einem förmlichen Auslieferungsverfahren für den
Beschwerdeführer hingegen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie
bewirkte weder unmittelbar noch mittelbar einen der Bundesrepublik
Deutschland zurechenbaren Eingriff in die Freiheit des
Beschwerdeführers.
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