In der Vergangenheit war in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag für
Alleinstehende geregelt. Das Bundesverfassungsgericht stellte mit
Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE
99, 216) fest, dass die Vorschrift mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG
unvereinbar war, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden,
unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des
Haushaltsfreibetrages ausschloss. Es verlangte eine Neuregelung und
sprach aus, dass für die Besteuerung des Einkommens der Eltern, denen
ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zustand, in Höhe von 5.616 DM die
gesetzliche Grundlage fehlen werde, sollte die Neuregelung nicht
spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sein. § 32
Abs. 7 EStG wurde zum 31. Dezember 2003 aufgehoben. Zum 1. Januar 2004
räumte der Gesetzgeber in § 24b EStG Alleinerziehenden einen
steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro ein.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 2240/04 betrifft die Frage,
ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003 ein Freibetrag
in Höhe von 2.871 € (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der
Gesetzgeber die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. November 1998 nicht beachtet habe.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 310/07 wurde im Jahr 2004 mit
seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er beantragte die
Eintragung eines Freibetrages entsprechend § 24b EstG in Höhe von 1.308
€ wegen seiner zwei im ehelichen Haushalt lebenden Kinder auf seiner
Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der
Beschwerdeführer verheiratet sei. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel dagegen
blieben ohne Erfolg.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat beide
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 2240/04 war unzulässig, denn
sie genügte nicht dem Begründungserfordernis. Die Verfassungsbeschwerde
im Verfahren 2 BvR 310/07, mit der der Beschwerdeführer rügt, dass der
Entlastungsbetrag, der Verheiratete von der Begünstigung ausschließe und
nur für Alleinerziehende gelte, verfassungswidrig sei, wurde mangels
Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Vorschrift des § 24 b EStG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6
Abs. 1 GG. Zwar verbietet Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie gegenüber
anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen und
untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen und von
ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften. Eine
Benachteiligung liegt vor, wenn der Ehepartner oder Eltern wegen ihrer
Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen
ausgeschlossen werden. Durch die Gewährung des Entlastungsbetrages
werden Verheiratete nicht wegen ihrer Ehe von der Steuerentlastung
ausgeschlossen, ausgeschlossen sind vielmehr grundsätzlich alle
Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen
Haushalt. Die steuerliche Entlastung wird „echten“ Alleinerziehenden
vorbehalten, die den Haushalt ohne Unterstützung eines anderen
Erwachsenen zu betreuen haben. Im Hinblick darauf, dass die Bestimmung
nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließt, unterscheidet sich § 24b
EStG grundlegend von § 32 Abs. 7 EStG, so dass die Ausführungen in dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 auf § 24b
EStG nicht entsprechend anzuwenden sind.
Eine den Beschwerdeführer betreffende Verletzung des Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, weil das Prinzip der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der
Folgerichtigkeit nicht verletzt sind. Dabei kann offen bleiben, ob § 24b
EStG einer tatsächlichen Mehrbelastung Rechnung trägt oder allein der
sozialen Förderung dient. Im ersten Fall liegt keine Abweichung von der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor, im zweiten Fall
rechtfertigt der Förderzweck die dann bestehende Abweichung von der
Belastungsgleichheit.
weitere Pressemitteilungen
|