Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in
zwei Fällen die Anwendung der Bestimmung des § 81g Abs. 1 StPO für
verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung erfolgte im Anschluss an
die grundsätzliche Billigung der Vorschriften über den "genetischen
Fingerabdruck" bei verurteilten Straftätern (Beschluss vom 14. Dezember
2000 - 2 BvR 1741/99 -, BVerfGE 103, 21; dazu Pressemitteilung Nr.
8/2001 vom 18. Januar 2001).
Die zwei Beschwerdeführer waren jeweils zu Freiheitsstrafen auf
Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von
Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des "genetischen
Fingerabdrucks" auf der Grundlage von § 81g Abs. 1 StPO angeordnet. Die
Rechtsmittel der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Gegen die
Entscheidungen der Amts- und Landgerichte hatten die Beschwerdeführer
jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Beschlüsse der Amts- und Landgerichte verletzen die Beschwerdeführer
in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG).
Die Begründungen der Beschlüsse lassen jeweils nicht erkennen, dass die
erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls
durchgeführt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des "genetischen
Fingerabdrucks" nur bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf. Dazu ist das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils einzelfallbezogen
darzulegen. In die vorzunehmende Würdigung ist insbesondere eine
Strafaussetzung zur Bewährung einzubeziehen, die nicht automatisch die
negative Prognose ausschließt. Will das Gericht von der im Rahmen der
Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss
dies jedoch im Einzelnen begründet werden.
Im Fall 2 BvR 400/09 hat die Kammer zudem beanstandet, dass die
Prognose, der Beschwerdeführer werde auch künftig Straftaten begehen,
mit früheren Verurteilungen begründet worden war, die nach den
einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zum
Nachteil des Beschwerdeführers nicht mehr verwertet werden durften.
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