Nach dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem Land Brandenburg und
der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg wendet das Land Brandenburg
der jüdischen Gemeinschaft in Brandenburg zur Aufrechterhaltung
jüdischen Gemeindelebens jährlich einen Betrag von 200.000 € zu. Dieser
Betrag wird nach Art. 8 Abs. 1 des Vertrages von dem Landesverband der
Jüdischen Gemeinden - Land Brandenburg, der den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt und die mitgliederstärkste
jüdische Religionsgemeinschaft in Brandenburg ist, für alle jüdischen
Gemeinden des Landes unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im
Landesverband verwaltet; der Landesverband ist verpflichtet, sämtliche
Gemeinden angemessen daran zu beteiligen. Darüber hinaus gewährt der
Vertrag dem Landesverband bestimmte Privilegien u. a. in den Bereichen
Feiertagsrecht, Anstaltsseelsorge, Betreiben von Schulen und Friedhöfen,
Befreiung von Gebühren und Zurverfügungstellung von Sendezeiten im
öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Außer dem Landesverband existiert in Brandenburg der eingetragene Verein
Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg, der die
Glaubensrichtung des Landesverbandes nicht teilt und ihm daher auch
nicht angehört. Zwischen beiden Religionsgemeinschaften besteht vielmehr
ein Konkurrenzverhältnis. Nach Abschluss des Vertrages beteiligte der
Landesverband die Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde zunächst nicht
an der vom Land zugewendeten Summe; erst seit Dezember 2007 wird ihr
rückwirkend und für die Zukunft ein monatlicher Betrag von 1020 €
zugewandt.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Gesetzestreue Jüdische
Landesgemeinde Brandenburg und eines ihrer Mitglieder unmittelbar gegen
die vertraglichen Regelungen in Verbindung mit dem vom Brandenburgischen
Landtag erlassenen Zustimmungsgesetz. Sie sehen sich dadurch in ihren
Grundrechten verletzt, dass sie durch die vertragliche Regelung von
einem unmittelbaren Leistungsanspruch gegen das Land Brandenburg und
darüber hinaus auch von den übrigen Privilegierungen des Vertrages
ausgeschlossen würden.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied daraufhin, dass
die Regelung zur Vergabe der Mittel durch den Landesverband in Art. 8
Abs. 1 des Vertrages mit den aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG folgenden
leistungs- und teilhaberechtlichen Gehalten des Grundrechts der
Religionsfreiheit in Verbindung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des
Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebot der Unparteilichkeit unvereinbar
und daher nichtig ist. Für die vergangene Zeit bis zu einer Neuregelung
hat das Land Brandenburg der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde
Brandenburg unter Anrechnung der vom Landesverband bereits zugewendeten
Beträge eine finanzielle Förderung zukommen zu lassen, die gemessen an
der dem Landesverband zugewandten Summe Paritätsgesichtspunkten
entspricht.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen weitere Vorschriften des
Vertrages wenden, sind sie unzulässig.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG gewährleistet unter
anderem die religiöse Vereinigungsfreiheit, also die Freiheit, aus
gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft
zusammenzuschließen. Dabei ist die materielle Ausstattung von hoher
Bedeutung für die Freiheit der Religionsausübung der
Religionsgesellschaften. Zwar lassen sich aus Art. 4 GG keine Ansprüche
auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten, doch entfaltet Art. 4 GG
bezogen auf die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften auch
eine leistungs- und teilhaberechtliche Komponente. Diese kann den Staat
auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichten. Dabei ist auch
das Gebot religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates zu
berücksichtigen.
Gibt der Staat die Vergabe von ihm bereitgestellter Mittel an
Religionsgesellschaften aus der Hand, so hat er darüber hinaus die
Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips zu beachten. Dem
Rechtsstaatsprinzip ist zu entnehmen, dass Entscheidungen eines
Aufgabenträgers in eigener Sache nur in begrenztem Umfang zulässig sind.
Zwar ist von der Rechtsprechung in anderen Rechtsbereichen ein
generelles Gebot der Unparteilichkeit des Verwaltungsträgers und der ihn
vertretenden Behörde bisher nicht angenommen worden. Jedenfalls in dem
von Art. 4 GG geprägten Bereich finanzieller Förderung von
Religionsgesellschaften durch den Staat ist dieser aber verpflichtet,
die Entstehung einer strukturellen Gefährdungslage hinsichtlich der
Gehalte des Art. 4 GG zu verhindern. Durch die Aufgabenübertragung darf
nicht eine Situation entstehen, in der die mit der Aufgabe betraute
Religionsgesellschaft als selbst anspruchsberechtigter Grundrechtsträger
regelmäßig über einen Gegenstand zu entscheiden hat, in Bezug auf den
eine andere, möglicherweise konkurrierende Religionsgesellschaft die
gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Eine derartige
Interessenkollision, die gleichzeitig mit einem Abhängigkeitsverhältnis
zulasten der anderen betroffenen Religionsgesellschaft verbunden ist,
steht der Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 4 GG entgegen.
Die angegriffene Regelung ist nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem
Sinn und Zweck so zu verstehen, dass mit ihr eine abschließende Regelung
der Förderung jüdischer Gemeinden in Brandenburg getroffen und darüber
hinausgehende Ansprüche von jüdischen Gemeinden gegen das Land
ausgeschlossen werden sollten. Damit war beabsichtigt, das Land von der
Verantwortung für eine gerechte Verteilung der Mittel zu entlasten und
die Fördermittel für jüdische Gemeinden auf den vertraglich vereinbarten
Betrag zu begrenzen. Dementsprechend lehnte das Land in der Folge
gegenüber der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg seine
Verantwortlichkeit unter Verweis auf die vertragliche Regelung stets ab.
Die angegriffene Regelung ist nicht deshalb verfassungsrechtlich
unbedenklich, weil es sich bei der Mittelvergabe um die Wahrnehmung
einer eigenen Angelegenheit des Landesverbandes handelte. Trotz der
zunächst vollständigen Zuweisung der Mittel an den Landesverband werden
diese nicht vollständig zum Gegenstand seines Selbstbestimmungsrechtes
nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, da dieses nicht
die rechtliche Einwirkung auf den internen Bereich anderer
Religionsgesellschaften decken kann.
Die angegriffene Regelung verletzt die Gesetzestreue Jüdische
Landesgemeinde in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG, weil die
Beauftragung des Landesverbandes mit der Weitergabe der vom Land
bereitgestellten Mitteln diesen in eine Situation institutioneller
Befangenheit versetzt. Der Landesverband steht dem Land selbst als
Grundrechtsträger gegenüber. Da der Vertrag die Entscheidung über die
Höhe des weiterzureichenden Betrags vollständig in die Hände des
Landesverbandes legt, wird dieser dadurch verpflichtet, die Grenzen
seiner eigenen Berechtigung selbst abzustecken. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass der Landesverband ein starkes Eigeninteresse an
den Geldern hat. Mit den Geboten staatlicher Neutralität sowie einer
rechtsstaatlichen Verwaltungsorganisation ist ebenfalls unvereinbar,
dass die Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde durch die angegriffene
Regelung in ein Verhältnis der Abhängigkeit gegenüber dem Landesverband
gebracht wird.
Der festgestellte Grundrechtsverstoß betrifft nur die Beauftragung des
Landesverbandes mit der Verwaltung der vom Land bereitgestellten Mittel
und der Beteiligung aller jüdischen Gemeinden daran; gegen die Zuwendung
finanzieller Mittel zur Förderung und zum Aufbau jüdischen
Gemeindelebens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es
besteht auch weder Notwendigkeit noch Anlass, die Nichtigerklärung über
die Beauftragung des Landesverbandes mit der Verwaltung der Mittel
hinaus auf andere Bestimmungen zu erstrecken.
weitere Pressemitteilungen
|