Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als
Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei
einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe
von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die
im Ausgangsverfahren beklagte Agentur für Arbeit Lüneburg -
Familienkasse - setzte das Kindergeld für April 2000 auf 0,-- DM fest,
weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen
Jahresgrenzbetrag von 1.125,-- DM überschritten. Die von der
Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das zuständige Finanzgericht ab;
die anschließende Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin u.a.
geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne
Härtefallregelung sein Ermessen überschreite. Der Kindergeldanspruch
entfalle aufgrund der so genannten "Fallbeilregelung" aus § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG, obwohl der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinem
Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Außerdem
müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche
Vergünstigungen, so z.B. bei der Eigenheimzulage, von der
Kindergeldgewährung abhängig seien, die dann auch nicht mehr gewährt
würden.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt,
dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG in ihren Grundrechten verletzt sein könnte. Damit hat das
Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit
von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen.
weitere Pressemitteilungen
|