Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Mannheim wegen verschiedener
Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Bei Berechnung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wurde u.a.
eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von drei Jahren und
zwei Monaten strafmildernd berücksichtigt und ein Abschlag auf die
Strafzumessung von 20 % sowohl auf alle Einzelstrafen als auch auf die
Gesamtstrafe gewährt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Revision
verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet.
Die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer durch die von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche
Verfahrensverzögerung bei der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren
beeinträchtigt; denn diese ist bei der Strafzumessung in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt
worden. Er ist insbesondere nicht dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht
(Art. 2 GG) verletzt, dass die Verfahrensverzögerung bei der
Strafzumessung im Urteil und nicht durch einen Abschlag bei der
Vollstreckung der verhängten Strafe kompensiert wurde. Auch wenn der
Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2008, 860)
entschieden hat, dass Verfahrensverzögerungen künftig nicht mehr wie
bisher bei der Strafzumessung, sondern bei der Vollstreckung der Strafe
zu berücksichtigen sind, ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn in Übergangsfällen noch - wie bisher - die
Strafzumessungslösung angewendet wird. Insbesondere in diesem Fall, in
dem das erstinstanzliche Urteil vor der o.g. Entscheidung des Großen
Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs erging und das im Übrigen
auch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler enthält, muss das
erstinstanzliche Urteil nicht allein deshalb aufgehoben werden, um den
Strafausspruch von der Strafzumessungs- auf die Vollstreckungslösung
umzustellen.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht dadurch seinem gesetzlichen Richter
entzogen worden, dass der 1. Strafsenat es unterlassen hat, dem Großen
Senat für Strafsachen diese Sache zur Entscheidung vorzulegen. Auch
wenn der 3. Strafsenat (BGH NStZ-RR 2008, S. 168) in einem anderen
"Übergangsfall" den Strafausspruch aufgehoben und statt der
Strafzumessungslösung die Vollstreckungslösung angewendet hat, beruht
die Entscheidung des 1. Senats insoweit nicht auf einer abweichenden
Rechtsansicht. Bei der Kompensation ist auch in Übergangsfällen der
konkrete Einzelfall zu bewerten. Im vorliegenden Fall hatte das
Ausgangsgericht bereits in der ersten Instanz einen so hohen Ausgleich
bei der Berechnung der Einzel- und Gesamtstrafe gewährt, dass der 1.
Strafsenat zu Recht davon ausging, dass die Anwendung der
Vollstreckungslösung statt der Strafzumessungslösung im Ergebnis sogar
zu einer Verschlechterung des Beschwerdeführers geführt hätte.
weitere Pressemitteilungen
|