Der Beschwerdeführer vermittelt seit 2005 Sportwetten eines im
EU-Ausland ansässigen gewerblichen Wettunternehmens. Dies untersagte
ihm das Land Niedersachsen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das
Oberverwaltungsgericht zuletzt einen gegen die sofortige Vollziehung
gerichteten Abänderungsantrag des Beschwerdeführers ab, den dieser im
Hinblick auf den seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag
und dessen landesrechtliche Umsetzung gestellt hatte.
Die gegen diese Eilentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat
die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer ist weder in seiner Berufsfreiheit noch in seinem
Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine ordnungsrechtliche Durchsetzung eines staatlichen
Sportwettmonopols sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276; vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2006)
und die daran anschließende Kammerrechtsprechung geklärt. Aus dem
Grundrecht der Berufsfreiheit folgt die Notwendigkeit einer rechtlich
und tatsächlich konsistenten, suchtpräventiven Ausgestaltung des
staatlichen Sportwettmonopols. Das Oberverwaltungsgericht hat eine
derartige Ausgestaltung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise nach den in einem Eilrechtsverfahren geltenden Grundsätzen als
gegeben angesehen. Vorbehaltlich einer eingehenden
verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden
gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen durfte im Eilverfahren
angenommen werden, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende
grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und - was der
Beschwerdeführer ohnehin nicht behauptet hatte - auch kein den Bereich
der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches
Ausgestaltungsdefizit besteht. Auf eine konsistente Ausgestaltung des
gesamten Glücksspielsektors kommt es dabei aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht an. Soweit das Oberverwaltungsgericht europarechtlich
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung
geäußert und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens deshalb in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als offen angesehen
hat, begegnet auch seine Interessenabwägung keinen durchgreifenden
Bedenken im Hinblick auf die gebotene Effektivität des
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Angesichts der im
vorliegenden Ausgangsverfahren einstweilen anzunehmenden grundsätzlich
konsistenten rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des
staatlichen Sportwettmonopols sind dem Beschwerdeführer die Nachteile,
die ihm aus der sofortigen Vollziehung entstehen können, falls sich die
Ausgestaltung des Sportwettmonopols im Hauptsacheverfahren als
unzureichend erweisen sollte, einstweilen zumutbar.
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