Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde von Eltern dreier Kinder, die sich gegen den
Grundsteuerbescheid der Gemeinde für ihr selbst genutztes Hausgrundstück
richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel gegen diesen Grundsteuerbescheid vor den Fachgerichten
waren ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerdeführer hatten zuvor weder den
ergangenen Einheitswertbescheid noch den Grundsteuermessbescheid des
Finanzamts mit Erfolg angefochten.
Die Erhebung der Grundsteuer als solche begegnet nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken. Ebenfalls
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer
grundsätzlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des
Grundbesitzers erhoben wird, denn dies entspricht ihrem Charakter als
Objektsteuer. Behauptete Mängel im System der Grundstücksbewertung
konnten im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde
und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen erhobenen
Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Diese Rügen richten
sich gegen Feststellungen und Festlegungen der Grundlagenbescheide des
Finanzamts. Werden diese nicht mit Erfolg angefochten, ist die Gemeinde
im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides an den Inhalt der
Grundlagenbescheide, die die Grundstücksbewertung abschließend regeln,
gebunden.
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