Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin und
Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen
Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel
verteilen, die ungenehmigt ein Bild der Beschwerdeführerin zusammen mit
im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten. Die
Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr
von 100.000 €. Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin
Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu. Die Berufung der
Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.
Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.
Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des
Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Weder Art. 14 Abs. 1
GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf
rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen Entscheidungen
verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz
dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines
Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts
unberücksichtigt lässt. Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung
eines Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, war im vorliegenden Fall
nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar. Danach bleibt es bei
Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts
überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen
ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden
kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebühr,
die trotz unterschiedlicher Würdigung des Sachverhalts zum selben
Ergebnis führte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht
unzulässig. Die Gerichte haben ihren Entscheidungen ausreichende
Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Bekanntheit und den
Sympathie /Imagewert der Abgebildeten, den Aufmerksamkeitswert, den
Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebildeten in der
Werbung zugeschrieben wird, zugrunde gelegt, so dass deren Schätzungen
nicht willkürlich erscheinen und daher schon nach zivilprozessual
vertretbarer Ansicht vorgenommen werden durften; ein Verfassungsverstoß
scheidet damit erst recht aus.
weitere Pressemitteilungen
|