Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in
drei Verfahren Missbrauchsgebühren in Höhe von 200 € (2 BvR 161/09 und
2 BvR 239/09) bzw. 1.000 € (2 BvR 191/09) gegen die Beschwerdeführer
verhängt, weil deren Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig
waren. Ein einsichtiger Beschwerdeführer hätte dies von Anfang an
erkennen müssen, so dass in jedem zu entscheidenden Fall die Verhängung
einer Missbrauchsgebühr gerechtfertigt ist. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für
Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert
wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch
anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert
gewähren kann.
Im ersten Fall hatte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen eine
Gerichtsentscheidung gewandt, die ihn zur Begleichung eines für
Falschparken ergangenen Bußgeldbescheids in Höhe von 5 € verurteilte;
eine Verletzung seiner Grundrechte hat der Beschwerdeführer weder
vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Im zweiten Verfahren
hatte der Beschwerdeführer - trotz eines entsprechenden Hinweises -
darauf bestanden, dass über seine nicht ordnungsgemäß begründete
Verfassungsbeschwerde entschieden wird; außerdem hatte er auch den
Rechtsweg nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer der dritten
Verfassungsbeschwerde, ein Rechtsanwalt, verletzte die
Darlegungspflicht, indem er dem Bundesverfassungsgericht u.a. den
ursprünglich angegriffenen Bußgeldbescheid nicht vorlegte. Darüber
hinaus fehlte auch die Angabe des Aktenzeichens des ursprünglichen
Verfahrens, so dass der Sachverhalt unklar blieb und damit schon die
Beschwer durch die angegriffene Entscheidung nicht festgestellt werden
konnte.
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