Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen, wendet sich gegen die
Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Recht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie, dass das
Insolvenzgeld allein von den Arbeitgebern finanziert werde und zu einer
Subvention insolventer Marktkonkurrenten auf Kosten der solventen
Konkurrenz führe. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der
allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher entschieden, dass die
Belastung allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des
Konkursausfallgeldes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil diese
Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
gegenüber ihren regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern tragen und das
Ausfallgeld sie lediglich durch eine versicherungsmäßige
Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern belastet (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 18. September 1978 - 1 BvR 638/78 -,
SozR 4100 § 186b Nr. 2). Änderungen der Sach- oder Rechtslage durch den
Übergang vom Konkursausfall- zum Insolvenzgeld, die für ein Abweichen
von diesen Grundsätzen sprechen, sind nicht ersichtlich; insbesondere
ist der Arbeitnehmer auch weiterhin aufgrund seiner Vorleistungspflicht
gegenüber dem Arbeitgeber dem erheblichen Risiko ausgesetzt, das
vertraglich geschuldete Entgelt für seine Arbeitsleistung nicht zu
erhalten. Dieses Argument rechtfertigt es auch, den betroffenen
Unternehmen zuzumuten, auf sehr mittelbare Weise und in sehr
beschränktem Umfang insolvente Marktkonkurrenten zu unterstützen, wenn
das Insolvenzgeld im Wege eines Insolvenzplans zur weiteren Entlohnung
der Belegschaft eingesetzt wird.
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