1. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 stellte das Hessische
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den
Ausbauplan für den Flughafen Frankfurt a.M. fest. Danach ist
vorgesehen, den Flughafen durch den Bau einer weiteren Landebahn zu
erweitern. Gegen diesen Beschluss erhoben diverse Privatpersonen und
Gemeinden Anfang 2008 Klage zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof
(HessVGH) und beantragten dort die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
ihrer Klage. Die Flughafengesellschaft sagte zu, mit dem Vollzug des
Planfeststellungsbeschlusses bis zur Entscheidung des HessVGH abzuwarten.
Im Januar 2009 lehnte der HessVGH in mehreren Beschlüssen die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung ab, so dass mit dem Bau begonnen werden
konnte. Zuvor waren gegen die Richter des entscheidenden Senats aus
mehreren Gründen Befangenheitsanträge gestellt und vom HessVGH abgelehnt
worden. Über die Hauptsache hat der HessVGH noch nicht entschieden.
2. Gegen die Beschlüsse des HessVGH haben die Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde eingelegt und Anträge auf einstweilige Anordnung
gestellt. Dabei ging es nicht unmittelbar um die Rechtmäßigkeit des
Flughafenausbaus selbst, sondern ausschließlich um die Rüge angeblicher
Verstöße des HessVGH bei der Ablehnung der Befangenheitsgesuche. Zum
einen wurden Verletzungen der grundgesetzlichen Verfahrensgarantie des
Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Anhörung zu einem
Schriftsatz der Gegenseite betreffend die Befangenheitsgesuche gerügt.
Zum anderen wurde eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen
Richter geltend gemacht; dies insbesondere deshalb, weil der HessVGH die
Befangenheitsanträge angeblich willkürlich gehandhabt und das Gebot
effektiven Rechtsschutzes verletzt haben soll, indem er nicht sofort auf
der Grundlage einer bloßen Interessenabwägung, sondern auf der Grundlage
einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
entschieden hat.
3. Die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf einstweilige Anordnung
blieben ausnahmslos erfolglos. Dem liegen im Wesentlichen folgende
Erwägungen zu Grunde:
Auch wenn der HessVGH den Beschwerdeführern zu den die
Befangenheitsanträge betreffenden Schriftsätzen der Gegenseite zunächst
keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, beruhen seine
Beschlüsse nicht auf diesem etwaigen Gehörsverstoß. Denn es kann
ausgeschlossen werden, dass die Anhörung zu einer für die
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung über die Befangenheitsanträge
geführt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer
nach den ablehnenden Befangenheitsbeschlüssen des HessVGH Gelegenheit
hatten, sich in einem Folgeverfahren (Anhörungsrüge) zu den
Schriftsätzen der Gegenseite zu äußern. Der HessVGH hat diese Äußerung
jedoch nicht für rechtlich erheblich befunden.
Das Bundesverfassungsgericht konnte auch keine Verletzung des Rechts auf
den gesetzlichen Richter feststellen. Insbesondere ist der HessVGH nicht
auf willkürliche Art und Weise vom Fehlen einer Befangenheit der Richter
des entscheidenden Senats ausgegangen. Er hat zu dem erhobenen Vorwurf
einer einseitigen Absprache mit der Gegenseite über den
Entscheidungszeitpunkt gut vertretbar dargelegt, dass dieser Zeitpunkt
allen Beteiligten bekannt war oder hätte bekannt sein können.
Schließlich war es angesichts des von der Flughafengesellschaft
zugesagten Zuwartens bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht zu
beanstanden, dass der HessVGH erst im Januar 2009 über die Eilanträge
entschieden und dabei statt einer sofortigen Entscheidung aufgrund bloßer
Interessenabwägung auf die - hier aus Sicht des HessVGH fehlenden -
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abgestellt hat.
weitere Pressemitteilungen
|