Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
haben gegen den zuständigen Netzbetreiber einen gesetzlichen Anspruch
auf Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms. Die Höhe der Vergütung
für Strom aus Biomasse ist dabei nach Leistungsklassen gestaffelt, so
dass kleinere Anlagen eine höhere Vergütung pro Kilowattstunde erhalten
als größere Anlagen. Zum 1. Januar 2009 wurde das
Erneuerbare-Energien-Gesetz aus dem Jahr 2004 (EEG 2004) unter
Beibehaltung dieses Fördersystems neu gefasst. Gemäß § 19 Abs. 1 EEG
2009 gelten mehrere Anlagen für die Berechnung der gesetzlich
garantierten Mindestvergütung als eine (Groß-)Anlage, wenn sie sich auf
demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe
befinden, sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
der in ihnen erzeugte Strom in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage
vergütet wird und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. In der
Gesetzesbegründung wird ausgeführt, diese Regelung beinhalte lediglich
eine Klarstellung der bisher geltenden Rechtslage.
Gegen diese Regelung haben unter anderem die Betreiberin eines
Bioenergieparks und die zur Errichtung des Bioenergieparks gegründete
Projektgesellschaft Verfassungsbeschwerde erhoben. Gleichzeitig haben
sie beantragt, § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Wege einer einstweiligen
Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen.
Der Bioenergiepark besteht aus 40 Biogasanlagen, die sukzessive im
Zeitraum zwischen November 2006 und Dezember 2007 in Betrieb genommen
wurden. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, aufgrund der
angegriffenen gesetzlichen Regelung gälten die 40 Anlagen des
Bioenergieparks entgegen der bisherigen Rechtslage erstmals als eine
Großanlage. Der Bioenergiepark könne angesichts der hiermit verbundenen
Vergütungseinbußen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Die
Anlagenbetreiberin müsse innerhalb kürzester Zeit Insolvenz anmelden.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Die Entscheidung erging mit fünf gegen drei
Stimmen. Die Entscheidungsgründe werden den Beteiligten gesondert
übermittelt.
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