Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde eines deutschen Geschäftsmanns gegen eine
Vollstreckungsübernahmeentscheidung nicht zur Entscheidung angenommen.
Die zuständigen Strafgerichte hatten es abgelehnt, die Vollstreckung der
gegen den Beschwerdeführer in Frankreich verhängten vollstreckbaren
Freiheitsstrafe von 15 Monaten in Deutschland zur Bewährung auszusetzen.
Dies verstößt nicht gegen das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers.
Bei der Anwendung der einschlägigen innerstaatlichen und
völkerrechtlichen Regeln über die Rechtshilfe im Bereich der
Vollstreckungsübernahme ist den Gerichten ein verfassungsrechtlich
erheblicher Rechtsfehler nicht unterlaufen, zumal es an einer § 56 StGB
entsprechenden Vorschrift über die primäre Bewährungsaussetzung in
diesem Bereich fehlt. Ob das Freiheitsgrundrecht es möglicherweise
gebietet, die hinsichtlich der Strafaussetzungsfrage im Rechtshilferecht
bestehende Lücke durch eine Rechtsfortbildung im Sinne des
Beschwerdeführers zu füllen, hat die Kammer nicht abschließend geprüft,
weil die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht den
Begründungsanforderungen genügt.
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