Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die
Verhängung eines Bußgelds und eines Fahrverbots wendet, nicht zur
Entscheidung angenommen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer wegen
völliger Substanzlosigkeit seiner Ausführungen und offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr in
Höhe von 500,-- € auferlegt, weil das Bundesverfassungsgericht an der
Erfüllung seiner Aufgaben nicht dadurch gehindert werden darf, dass es
sich mit für jedermann erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden
befassen muss und deshalb anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Der Beschwerdeführer hat sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel gewandt. Das
Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete in seinem Urteil eine Geldbuße in
Höhe von 275,-- € wegen Geschwindigkeitsüberschreitung an und verhängte
gleichzeitig ein Fahrverbot von 2 Monaten. Die dagegen erhobene
Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Mit
seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung
seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und begründet diese u.a. damit, er
sei von dem ihm aufgrund seines Verkehrsverstosses folgenden
Polizeifahrzeug in seinem fahrlässigen Fehlverhalten durch dessen
Geschwindigkeitsüberschreitung bestärkt worden.
Die Verfassungsbeschwerde wurde von der 2. Kammer des Zweiten Senats
nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig,
weil der Beschwerdeführer weder einen spezifischen Verfassungsverstoß
dargelegt noch erklärt hat, dass er seine Einwendungen bereits vor den
Fachgerichten geltend gemacht und damit den Subsidiaritätsgrundsatz
beachtet hat. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, weil der
Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine
Grundrechtsverletzung ergibt.
weitere Pressemitteilungen
|