Urteil vom 30.04.09 V R 15/07
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07 entschieden, dass zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eine ordnungsgemäße Rechnung gehört, die u.a. auch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles -wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können- sei deshalb im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht möglich. Hierfür komme lediglich eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung in Betracht.
Der Kläger hatte gebrauchte PKW von einem Automobilhändler bezogen, der über diese Lieferungen unter einer Geschäftsadresse abrechnete, die im Streitjahr nicht mehr bestand. Das beklagte Finanzamt (FA) hatte deshalb den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge nicht gewährt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil im Streitfall dem Kläger trotz Unrichtigkeit der Rechnungsangabe der Vorsteuerabzug nach Vertrauensschutzgrundsätzen zu gewähren sei. Der BFH hat auf die Revision des FA die Vorentscheidung des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ob der Kläger die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können und ihm deshalb der Vorsteueranspruch im Billigkeitsverfahren zu gewähren wäre, konnte der BFH im vorliegenden Verfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides betraf, nicht entscheiden.
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