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Pressemitteilung Nr. 48/2009 vom 10. Juni 2009


Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

Urteil vom 21.04.09 II R 57/07

Will jemand seinem Schuldner, der aus wirtschaftlichen Gründen gegenwärtig eine bestimmte Forderung nicht erfüllen kann, Luft verschaffen, wird in der Praxis vielfach von der Möglichkeit einer Besserungsabrede Gebrauch gemacht. Nach einer solchen Abrede braucht der Schuldner die Forderung nur und ggf. erst dann zu erfüllen, wenn er dazu wieder in der Lage ist.

Tritt die Besserung ein und hat der Gläubiger in der Zwischenzeit die Forderung freigebig einem Dritten zugewendet, stellt sich schenkungsteuerrechtlich die Frage, wann die Schenkung ausgeführt ist. Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. April 2009 II R 57/07, dass dies erst mit Eintritt der Besserung der Fall ist. Zu dem Ergebnis gelangte er unabhängig davon, wie die Besserungsabreden zivilrechtlich zu beurteilen sind, indem er die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auch bei Schenkungen für anwendbar hielt.


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