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Pressemitteilung Nr. 14.12.2009 vom 14. Dezember 2009


Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung einer Grundschullehrerin wegen Körperverletzung im Amt

Das Amtsgerichts Königs Wusterhausen verurteilte mit Urteil vom 7. April 2008 die angeklagte Grundschullehrerin S. B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt in fünf Fällen zu sechs Monaten Gesamtfreiheitstrafe zur Bewährung. Zwei darüber hinaus angeklagte Fälle wurden als nicht erwiesen angesehen und die Angeklagte insoweit freigesprochen.

Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Potsdam durch Urteil vom 27. November 2008 den Schuldspruch bestätigt und die Strafe auf eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- € verringert.

Ausweislich der Urteilsgründe war die Angeklagte mit dem Beginn des Schuljahres 2006/2007 Klassenlehrerin einer ersten Klasse in einer Grundschule in Eichwalde in der Nähe von Königs Wusterhausen. Sie unterrichtete dort die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunst. Das Landgericht stellte fest, dass die Angeklagte zwischen Ende August 2006 und 14. März 2007 eine Schülerin und zwei Schüler der 1. Klasse bei fünf verschiedenen Begebenheiten während des Unterrichts - möglicherweise aufgrund einer persönlichen Belastungssituation - mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen hat. Anlass hierfür war Unruhe im Unterricht, unrichtiges Abschreiben der Aufgaben von der Tafel, verzögertes Auspacken von Unterrichtsmaterialien und verspätetes Erscheinen zum Unterricht.

Gegen dieses Berufungsurteil legte die Angeklagte Revision ein und beantragte einen Freispruch von allen Tatvorwürfen.

Der erste Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat am 3. Dezember 2009 in dem seit dem 9. Oktober 2009 anhängigen Revisionsverfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Revision der Angeklagten im Schuldspruch als offensichtlich unbegründet verworfen, nachdem ein Fall von fünf verurteilten Fällen im Revisionsverfahren eingestellt worden ist. Wegen der teilweisen Einstellung ist nunmehr lediglich die Höhe der Gesamtgeldstrafe neu festzusetzen.

Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Tat erfolgte, da die im Urteil des Landgerichts erfolgte zeitliche Einordnung des Tatvorwurfs sich nicht als klar abgrenzbar zu einem weiteren Tatvorwurf erwies, bei dem ein Freispruch erfolgte. Die Einstellung macht eine erneute Verhandlung zu diesem Fall entbehrlich.

Brandenburg, den 14. Dezember 2009, Beschluss vom 3.12.2009 – 1 Ss 97/09


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