Das Amtsgerichts Königs Wusterhausen verurteilte mit Urteil vom 7. April 2008 die
angeklagte Grundschullehrerin S. B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt in
fünf Fällen zu sechs Monaten Gesamtfreiheitstrafe zur Bewährung. Zwei darüber
hinaus angeklagte Fälle wurden als nicht erwiesen angesehen und die Angeklagte
insoweit freigesprochen.
Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Potsdam durch Urteil vom 27.
November 2008 den Schuldspruch bestätigt und die Strafe auf eine Gesamtgeldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je 30,- € verringert.
Ausweislich der Urteilsgründe war die Angeklagte mit dem Beginn des Schuljahres
2006/2007 Klassenlehrerin einer ersten Klasse in einer Grundschule in Eichwalde in
der Nähe von Königs Wusterhausen. Sie unterrichtete dort die Fächer Deutsch, Mathematik
und Kunst. Das Landgericht stellte fest, dass die Angeklagte zwischen Ende
August 2006 und 14. März 2007 eine Schülerin und zwei Schüler der 1. Klasse
bei fünf verschiedenen Begebenheiten während des Unterrichts - möglicherweise
aufgrund einer persönlichen Belastungssituation - mit der flachen Hand gegen den
Kopf geschlagen hat. Anlass hierfür war Unruhe im Unterricht, unrichtiges Abschreiben
der Aufgaben von der Tafel, verzögertes Auspacken von Unterrichtsmaterialien
und verspätetes Erscheinen zum Unterricht.
Gegen dieses Berufungsurteil legte die Angeklagte Revision ein und beantragte einen
Freispruch von allen Tatvorwürfen.
Der erste Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat am 3. Dezember
2009 in dem seit dem 9. Oktober 2009 anhängigen Revisionsverfahren auf Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Revision der Angeklagten
im Schuldspruch als offensichtlich unbegründet verworfen, nachdem ein Fall von
fünf verurteilten Fällen im Revisionsverfahren eingestellt worden ist. Wegen
der teilweisen Einstellung ist nunmehr lediglich die Höhe der Gesamtgeldstrafe neu
festzusetzen.
Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Tat erfolgte, da die im Urteil des Landgerichts
erfolgte zeitliche Einordnung des Tatvorwurfs sich nicht als klar abgrenzbar
zu einem weiteren Tatvorwurf erwies, bei dem ein Freispruch erfolgte. Die Einstellung
macht eine erneute Verhandlung zu diesem Fall entbehrlich.
Brandenburg, den 14. Dezember 2009, Beschluss vom 3.12.2009 – 1 Ss 97/09
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