eBay säubert im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen den von
ihm zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz. Betroffen sind vor allem diejenigen
gewerblichen Verkäufer, die den seit Anfang 2007 geltenden verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen
nicht entsprechen. Bei Verstößen gegen seine Vorgaben
kündigt eBay die Verträge fristlos und sperrt von einem auf den anderen Tag die
Konten der Händler. Darüber hinaus werden selbst langjährig tätigen Händlern die
eBay-Konten fristgerecht – mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende
- gekündigt, wenn ihre Kunden sie mehrfach schlecht bewerten.
Das für die deutsche eBay-Niederlassung zuständige Landgericht Potsdam und
zweitinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht sind in der Vergangenheit
in einer Reihe von Fällen – im Ergebnis fast immer erfolglos - von Händlern angerufen
worden, die eine derartige fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht hinnehmen
wollten. In einem kürzlich erlassenen Urteil hat der Kartellsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts zur Wirksamkeit derartiger Kündigungen Stellung
genommen.
In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops
mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen
Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in
denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten
Gebot „sitzenblieb“, wurde der Verkauf „rückabgewickelt“, um die bei Durchführung
der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. eBay sperrte daraufhin alle
Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos,
hilfsweise fristgerecht.
Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem
Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht
Potsdam ohne Erfolg geblieben.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom
17.6.2009 zurückgewiesen.
Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu
Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses
zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar,
der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Dass
nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer
seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die
Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher
Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter
unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer
hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben
und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht
habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch
die vorsorglich von eBay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens erachte.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eBay die fristgerechte
Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben
werden muss, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze eBay auch nicht missbräuchlich
eine marktbeherrschende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme eBay
als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.
Brandenburg, den 20. Juli 2009, Urteil vom 17.6.2009 – Kart W 11/09 (rechtskräftig)
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