Nach Scheidung einer 24jährigen Ehe erhielt die Ehefrau von ihrem geschiedenen
Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahre 1990 etwas mehr als
1.000 DM monatlichen Unterhalt. Die Frau hatte in der Ehezeit überwiegend die beiden
gemeinsamen Kinder versorgt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen
und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser
Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde.
Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst
Geld verdienen könnte. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte
Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Es verblieb ein
sog. Aufstockungsunterhalt, der zuletzt aufgrund eines vor dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht im Jahre 2005 geschlossenen Vergleichs 500 € monatlich betrug.
Der Mann erhob im Jahre 2007 beim Amtsgericht Liebenwerda Abänderungsklage
mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er
vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher
Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen
unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen
könnte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Mann Berufung eingelegt.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am 7.5.2009 verkündetem
Urteil das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Mann der
Frau seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.
Zur Begründung hat der 1. Senat für Familiensachen ausgeführt, die Frau habe trotz
ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu
den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit
von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten
Arbeitskraft abgezogen worden, obwohl sie tatsächlich höhere Einkünfte zu erzielen
in der Lage gewesen wäre.
Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige,
fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung
daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug dar, weil sie geeignet
seien, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrunde
erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen.
Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz.
Brandenburg, den 10. Juli 2009 – Urteil vom 7.5.2009 (9 UF 85/08)
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