Der Angeklagte Horst Mahler zeigte am 15. November 2006 gegen 16.30 Uhr vor der
Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen den "Deutschen" Gruß. Dabei rief er entweder
„Sieg heil“ oder „Heil Hitler“.
In erster Instanz erließ das Amtsgericht Cottbus gegen den Angeklagten zunächst
einen Strafbefehl wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
und setzte darin eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen fest. Auf den
Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das Amtsgericht am 23. November 2007
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen haben sowohl der Angeklagte
als auch die Staatsanwaltschaft Cottbus Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 22. Juli
2008 verwarf das Landgericht Cottbus die Berufung des Angeklagten als unbegründet
und verurteilte ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe
von elf Monaten.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat das Brandenburgische
Oberlandesgericht hinsichtlich des Schuldspruches mit Beschluss vom 17.
März 2009 als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit steht rechtskräftig fest,
dass die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung den Straftatbestand des Verwendens
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllt. Hinsichtlich
der verhängten Strafe hat der Senat die Strafsache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen, da die Strafzumessungserwägungen
der Kammer nicht frei von Rechtsfehlern sind.
Brandenburg, den 3. Juni 2009 – Beschluss vom 17.3.2009 (Az.: 2 Ss 5/09)
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