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Pressemitteilung Nr. 27.04.2009 vom 27. April 2009


Trennungsgeldaffäre: Teilfreispruch für Ex-Justizstaatssekretär Stange

Der frühere Justizstaatssekretär Stange war Staatssekretär im Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er wurde im Herbst 1999 vom designierten Justizminister Prof. Dr. Schelter aus Mecklenburg-Vorpommern in das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg geholt. Er mietete Ende 1999 in Berlin eine möblierte Wohnung an, gab seine Wohnung in Schwerin auf und zog mit seiner Ehefrau erneut in ihr zuvor vorübergehend vermietetes Einfamilienhaus in Münster. Ihm wird vorgeworfen, wegen Trennungsgeldzahlungen auf seine Anträge vom 25.5.2000 und am 3.8.2000 unberechtigt Trennungsgeld in Höhe von rund 2500 € bzw. 22.000 € bezogen zu haben.

Das Amtsgericht Potsdam hat den Angeklagten mit Urteil vom 16.1.2006 wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Angeklagten, mit der dieser seinen Freispruch erstrebte, hat das Landgericht Potsdam am 18.7.2008 das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.

Der erste Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 22.4.2009 dem Rechtsmittel insoweit stattgegeben, als der Angeklagte wegen seines Antrags auf Trennungsgeldzahlung vom 3.8.2000 wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, und hat ihn freigesprochen. Ohne Erfolg blieb die Revision, soweit es die Antragstellung vom 25.5.2000 angeht. Insoweit verbleibt es bei einer Geldstrafe, die das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit 30 Tagessätzen zu je 150,00 € festsetzte, mithin insgesamt 4.500,00 €.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Angeklagte habe in beiden Fällen bei der Antragstellung verschwiegen, dass seine Ehefrau nicht bereit sei, nach Potsdam umzuziehen und dass er selbst nur umziehen würde, wenn er seine Ehefrau noch zum Umzug würde bewegen können. In diesem Verhalten liege ein versuchter Betrug, weil der Angeklagte sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen. Im zweiten Fall sei der Angeklagte jedoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, weil er dem zuständigen Abteilungsleiter noch vor der Auszahlung von Trennungsgeldbeträgen davon unterrichtet habe, dass seine Ehefrau nicht nach Potsdam umziehen wolle.

Brandenburg, den 27.4.2009 – Beschluss vom 22.4.2009 (1 Ss 16/09)


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