Der frühere Justizstaatssekretär Stange war Staatssekretär im Innenministerium des
Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er wurde im Herbst 1999 vom designierten Justizminister
Prof. Dr. Schelter aus Mecklenburg-Vorpommern in das Ministerium der
Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg geholt.
Er mietete Ende 1999 in Berlin eine möblierte Wohnung an, gab seine Wohnung in
Schwerin auf und zog mit seiner Ehefrau erneut in ihr zuvor vorübergehend vermietetes
Einfamilienhaus in Münster. Ihm wird vorgeworfen, wegen Trennungsgeldzahlungen
auf seine Anträge vom 25.5.2000 und am 3.8.2000 unberechtigt Trennungsgeld
in Höhe von rund 2500 € bzw. 22.000 € bezogen zu haben.
Das Amtsgericht Potsdam hat den Angeklagten mit Urteil vom 16.1.2006 wegen versuchten
Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des
Angeklagten, mit der dieser seinen Freispruch erstrebte, hat das Landgericht Potsdam
am 18.7.2008 das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben
und den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 150
€ verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision zum Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingelegt.
Der erste Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss
vom 22.4.2009 dem Rechtsmittel insoweit stattgegeben, als der Angeklagte wegen
seines Antrags auf Trennungsgeldzahlung vom 3.8.2000 wegen versuchten Betruges
verurteilt worden ist, und hat ihn freigesprochen. Ohne Erfolg blieb die Revision,
soweit es die Antragstellung vom 25.5.2000 angeht. Insoweit verbleibt es bei einer
Geldstrafe, die das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit
30 Tagessätzen zu je 150,00 € festsetzte, mithin insgesamt 4.500,00 €.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Angeklagte habe in beiden
Fällen bei der Antragstellung verschwiegen, dass seine Ehefrau nicht bereit sei,
nach Potsdam umzuziehen und dass er selbst nur umziehen würde, wenn er seine
Ehefrau noch zum Umzug würde bewegen können. In diesem Verhalten liege ein
versuchter Betrug, weil der Angeklagte sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
habe verschaffen wollen. Im zweiten Fall sei der Angeklagte jedoch strafbefreiend
vom Versuch zurückgetreten, weil er dem zuständigen Abteilungsleiter noch vor der
Auszahlung von Trennungsgeldbeträgen davon unterrichtet habe, dass seine Ehefrau
nicht nach Potsdam umziehen wolle.
Brandenburg, den 27.4.2009 – Beschluss vom 22.4.2009 (1 Ss 16/09)
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