Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes
lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich tätig und unterhält
in seiner Wohnung ein Büro. Die Mutter wollte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben.
Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für das Kind zu übertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teilbereich des Sorgerechts.
Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes
auf die Mutter übertragen. Dagegen hat der Vater Beschwerde zum Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, er strebe ein Modell
an, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und möglichst gleich viel
Zeit bei Vater und Mutter verbringen könne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden
Eltern eine Berufstätigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt täglich mehrere
Stunden außerhalb der Familie betreut werden müsste.
Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde des
Vaters zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts müsse aus
Gründen der Kontinuität der Mutter allein übertragen werden. Beide Eltern gingen
liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen
Anregungen zu geben.
Dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, begründe
keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. Es sei schon zweifelhaft,
dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander in Einklang
bringen könne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die
Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht.
Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die
Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen
den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Berücksichtigung von deren Arbeitszeiten
könne es nicht funktionieren.
Der Vater werde nach der für die Eltern geltenden Umgangsregelung weiterhin regelmäßigen
Umgang mit dem Kind haben.
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